Durch mangelhafte Sicherungsmaßnahmen bei der Montage
bzw. Demontage sowie bei der
Benutzung kann es zu Absturzunfällen
kommen.
Außerdem kann es zu Verletzungen durch herabfallende
Teile kommen.
Allgemeines
Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit
dem Gebäude verbunden sind,
werden Arbeitskörbe, -sitze und
-bühnen vorübergehend eingesetzt,
z. B. für Montagen.
Jede Benutzung von Einrichtungen
bei der Berufsgenossenschaft
vorher schriftlich anzeigen.
Schutzmaßnahmen
Kräfte sicher in bestehende
Konstruktionsteile bzw. Bauteile
einleiten (statischer Nachweis).
Auslegerkonstruktionen für die
Aufhängung von Einrichtungen
entsprechend Betriebsanleitung
oder statischem Nachweis aufbauen,
Gegengewicht aufbringen
und befestigen .
Nur Hebezeuge (Winden,
Krane) verwenden, die für den
Personentransport geprüft sind.
Einrichtungen mit fest angebauten
Winden müssen an
jedem Aufhängepunkt an zwei
Tragseilen oder an einem Tragseil mit zusätzlichem Sicherungsseil
aufgehängt sein. Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen
mit mindestens sechs Aufhängungen
in turmartigen Bauwerken
kann auf das Sicherungsseil
verzichtet werden, wenn beim
Einsatz von Klemmbackengeräten
(z. B. Greifzügen) als Hebezeuge
zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.
Nur Arbeitskörbe und
-bühnen verwenden, die
allseits mit einem mindestens
1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind.
Seile und Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die
nur mit Werkzeug lösbar sind,
befestigen. Keine Seilklemmen
benutzen.
Anschlagmittel nicht wechselweise
zum Anschlagen von Lasten verwenden.
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen nicht überlasten und
Lastanhäufungen vermeiden.
Elektroschweißarbeiten von
isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus
durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge
müssen schutzisoliert sein.
PSA gegen Absturz als Absturzsicherung
benutzen, wenn für
Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen
Kippgefahr besteht, z. B. durch
Aufsetzen oder Verhaken.
Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen PSA gegen Absturz benutzen.
Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen. Beschäftigte sind in das Rettungskonzept unterwiesen.
Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z. B. durch Fernsprechgeräte.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten:
Arbeitskorb in Kombination
mit dem eingesetzten Hebezeug,
welches bestimmungsgemäß
nicht zum Heben von
Personen vorgesehen ist, vor
der ersten Bereitstellung und
Benutzung sowie an jedem
neuen Einsatzort durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (Sachverständigen)
prüfen lassen,
für Anlagen zum Heben von
Personen, die der Maschinenrichtlinie
unterliegen (z. B. Fassadenaufzüge) sind weitergehende
Prüfverfahren erforderlich.