Handbetriebene Arbeitssitze |
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Legende
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Tragseil |
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Handbetriebene Trommelwinde |
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Endlosseil zum auf- oder abwickeln des Tragseils |
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Arbeitssitz |
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Sicherungsseil |
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Auffanggerät mit Verbindungselement/-mittel |
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Auffanggurt |
Gefährdungen
- Unterdimensionierte Anschlageinrichtungen für das Trag- und Sicherungssystem sowie ein nicht gesicherter Zugang bei einem hochgelegenen Einstieg in den Arbeitssitz kann zu Absturzunfällen führen.
Allgemeines
- Arbeitssitze nur einsetzen, wenn der Einsatz von stationären Arbeitsplätzen (z. B. Gerüste), bodenverfahrbaren Arbeitsplätzen (z. B. Fahrgerüste) oder kraftbetriebenen höhenverfahrbaren Arbeitsplätzen (z. B. Hubarbeitsbühnen) nicht möglich ist.
- Jeden ersten Einsatz am Objekt der Berufsgenossenschaft 14 Tage vorher schriftlich anzeigen.
- Arbeiten im Arbeitssitz nur
durch fachlich und körperlich
geeignete Personen ausführen
lassen.
Die fachliche Eignung kann durch Teilnahme an Lehrgängen für Höhenarbeiter nachgewiesen werden. - Einsatz eines Aufsichtführenden für maximal 5 Höhenarbeiter.
- Wenn keine ständige Überwachung sichergestellt ist, mindestens 2 Höhenarbeiter je Arbeitsstelle einsetzen.
- Sicherstellen, dass im Rettungsfall die Erste Hilfe innerhalb 15 Minuten gewährleistet werden kann.
- Vor Arbeitseinsatz schriftlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
Schutzmaßnahmen
- Vor Beginn der Arbeiten Verfahren zur Rettung festlegen und Rettung praktisch üben.
- Im Arbeitssitz nicht länger als 2 Stunden arbeiten.
- Keine periodisch wiederkehrenden Arbeiten, z. B. Reinigungsarbeiten, ausführen.
- Arbeitssitze nicht zum Transport von Lasten einsetzen.
- Von Arbeitssitzen darf nicht
gearbeitet werden, wenn
- das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg überschreitet,
- die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen mehr als 1,00 m2 beträgt,
- von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen.
- Eine Gefährdung besteht auch bei einer unzulässigen seitlichen Seilauslenkung.
- Für das Auf- und Abseilen müssen beide Hände frei sein.
- Arbeiten bei aufkommendem Gewitter oder einer Windstärke von mehr als 6 nach der Beaufortskala einstellen.
- Verfahrbare oder schwenkbare Auslegerkonstruktionen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.
- Vor Arbeitsbeginn täglich Sicht- und Funktionsprüfung durchführen.
- Nur EG-baumustergeprüfte (CE-Zeichen) Tragseile, Auf- und Abseilgeräte, Arbeitssitze und Auffangsysteme einsetzen.
- Bei gegengewichtsbelasteten Auslegerkonstruktionen die vorgesehene Ballastierung sowie angegebene Abstände einhalten.
- Die Festigkeit von Auslegerkonstruktionen als Anschlagpunkte rechnerisch nachweisen.
Legende
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Tragseil |
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Arbeitssitz |
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Sicherungsseil |
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mitlaufendes Auffanggerät mit Verbindungselement/-mittel |
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Auffanggurt |
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Handbetriebene Personenwinde |
Zusätzliche Hinweise zu den Systemen
- Grundsätzlich unabhängige Anschlageinrichtungen für das Trag- und Sicherungssystem vorsehen.
- Das Tragsystem besteht aus:
- Anschlageinrichtung (Anschlagpunkt, Anschlaghilfe, etc.),
- Verbindungselement/-mittel,
- Tragseil
,
- Auf- und Abseilgerät
,
- Arbeitssitz
.
- Für das Anschlagen bzw. Befestigen an baulichen Einrichtungen ist eine Last von 9 kN anzusetzen.
- Das Sicherungssystem besteht aus:
- Anschlageinrichtung (Anschlagpunkt, Anschlaghilfe, etc.),
- Verbindungselement/-mittel,
- Auffangsystem nach DIN EN 353-2,
- mitlaufendes Auffanggerät
einschließlich beweglicher Führung (Sicherungsseil
),
- Auffanggurt
.
- PSA gegen Absturz nur an geeigneten Anschlageinrichtungen befestigen.
- Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen können zur Befestigung genutzt werden, wenn deren Tragkraft für eine Person mit einer Fangstoßkraft von 9 kN einschließlich der für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist.
- Der Unternehmer oder ein fachlich geeigneter Vorgesetzter hat die Anschlageinrichtungen festzulegen.
- Benutzung von PSAgA und Rettungsausrüstungen ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Unterweisung, dem späteren Einsatzgebiet entsprechend, praktische Übungen durchgeführt wurden.
Während bei der Bauart A zur Sicherung der Person am Sitz eine Haltevorrichtung vorhanden sein muss, ist bei Bauart B zusätzlich zum Sitz ein Auffanggurt zu verwenden. Beide Bauarten bestehen aus einem Trag- und Sicherungssystem.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.
- vor jeder Inbetriebnahme auf ordnungsgemäßen Zustand durch den Höhenarbeiter,
- nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person".
- Ergebnisse durch die "zur Prüfung befähigte Person" dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121-3 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DGUV Information 201-018 Handbetriebene Arbeitssitze
DIN EN 363
DIN EN 795
DIN 4426
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121-3 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DGUV Information 201-018 Handbetriebene Arbeitssitze
DIN EN 363
DIN EN 795
DIN 4426
07/2021