Rammen |
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Gefährdungen
- Nicht tragfähiger Baugrund führt zu Umstürzen der Rammgeräte.
- Kontaminationen und Kampfmittel können Personenschäden auslösen.
- Hebezeuge versagen durch Abknicken des Auslegers bei nicht bestimmungsgemäßen Einsätzen.
- Lange Rammelemente können durch nicht bestimmungsgemäßen Einsatz von Anschlagmitteln herunterfallen.
- Unsachgemäße Lagerung von langen Rammelementen kann beim An- und Abschlagen zu Verletzungen führen.
- Die Lärmentwicklung beim Rammvorgang kann Gehörschädigungen auslösen.
Allgemeines
- Rammen werden im Spezialtiefbau eingesetzt, um Rammelemente (z. B. Stahlprofile, Beton-Fertigteile, Ortbeton) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen in den Baugrund einzubringen oder aus dem Baugrund zu ziehen.
- Für Rammarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen, der während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss.
- Maschinenführer müssen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- im Führen und Warten der Ramme und in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein,
- ihre Befähigung nachgewiesen haben,
- vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.
- Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation.

- Rammen nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten.
- Warnkleidung tragen.
Schutzmaßnahmen
- Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen.
- Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden.
Vor Beginn der Arbeiten
- Baufeld erkunden,
- ob im Arbeitsbereich Kabel, Leitungen, Kanäle o. Ä. vorhanden sind, von denen Gefahren ausgehen können,
- ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln ist,
- ob der Baugrund ausreichend tragfähig für das Befahren mit schweren Baumaschinen ist.
- ob ausreichend Arbeitsräume für das Lagern, Aufnehmen und Ablegen von langen Elementen des Spezialtiefbaus vorhanden sind.
- Baufeld vorbereiten
- entsprechend den Ergebnissen der Erkundung,
- ggf. vorhandene Leitungen verlegen, freischalten, sichern,
- Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
- Arbeitsplanum herrichten.
Maschinen
- Rammen oder Hebezeuge nur bestimmungsgemäß betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers der Ramme/Hebezeug bzw. der Anbauausrüstungen.
- Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.
- Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (nicht im „Freifall-Modus“).
- Schrägzug grundsätzlich nicht zulässig, außer für die in der BA beschriebenen Fälle.
- Standsicherheitskriterien der BA beachten.
- Aufstiege am Mäkler müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein (z. B. Steigschutz, Rückenschutz).
- Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Rammen BA und Wartungsanleitung beachten.
Einbringen und Ziehen von Rammelementen
- Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
- Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich oder ist die
Sicht des Maschinenführers
eingeschränkt, sind vom Unternehmer
besondere Schutzmaßnahmen
festzulegen und von den
Mitarbeitern zu beachten, z. B.:
- zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht nutzen (z. B. Kamera-Monitorsysteme ggf. Einweiser),
- Arbeitsweise aufeinander abstimmen,
- vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen.
- Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahr unverzüglich gestoppt werden kann.
- Nur formschlüssig wirkende
Lastaufnahmemittel
verwenden.
- Werden Ketten bzw. Klemmen für das Heben von Rammelementen verwendet, sind die Einsatzbedingungen in einer Betriebsanweisung festzulegen (z. B. max. zulässige Last, Knebel/Lochverhältnis, tägliche Sichtprüfungen).
- Rammelemente während aller Arbeitsvorgänge gegen Umfallen sichern, z. B. durch zusätzliche Halterungen, Sicherungsketten/-seile, Rammschablonen).
- Muss der Bereich unter der Rammausrüstung aufgrund des Rammverfahrens vorübergehend betreten werden, ist eine mechanische Verriegelung vorzunehmen (Absteck- oder Halteeinrichtung).
- (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller als bestimmungsgemäßer Einsatz vorgesehen ist.
- Rammbären/-hauben, Rüttler usw. gegen Herabfallen sichern.
- Beim Betreiben von Rammbären und -rüttlern ist mit erhöhter
Lärmbelastung zu rechnen,
daher
- vermeidbare Lärmquellen beseitigen (z. B. mitvibrierende Anschlagketten),
- geeigneten Gehörschutz tragen,
- regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
Zusätzliche Hinweise für Rammarbeiten auf schwimmenden Geräten
- Ponton nach Größe und Gewicht der Ramme/Hebezeug auswählen.
- Die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Pontons rechnerisch nachweisen und durch einen Sachverständigen prüfen lassen ("4 Augen-Prinzip").
- Beachtung der verminderten Standsicherheit des Rammgerätes bei Krängung des Pontons.
- Reduzierung der Traglast des Hebezeuges (Seilbagger) durch Krängung (Tabellen der Hersteller anfordern).
- Pontons sicher verankern. Achtung bei Verankerungen im Tidehubbereich.
- Deckskanten, soweit es der Betrieb zulässt, mit Geländern, Klappgeländern u. Ä. sichern.
- An Bord von schwimmenden
Geräten, Rettungskragen tragen
.
- Rettungsmittel bereithalten
.
- In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen Wellenschlag und Anfahren gegen Abspann- und Verholseile, z. B. durch Warn- und Verbotsschilder, Bojen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B. arbeitstäglich durch den Maschinenführer, vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
07/2021