Bohrgeräte im Spezialtiefbau |
![]() |
Gefährdungen
- Nicht tragfähiger Baugrund führt zu Umstürzen der Bohrgeräte.
- Anlagen, Kontaminationen und Kampfmittel können Personenschäden auslösen.
- Bei Wartungsarbeiten an Geräten kann es zu Personenschäden kommen.
- Durch drehende Bohrrohre/Schnecken/Hohlwendel besteht Einzugsgefahr.
- Durch Umstürzen abgestellter Bohrrohre können Beschäftigte getroffen werden.
Allgemeines
- Bohrgeräte sind die im
Spezialtiefbau am häufigsten
verwendeten Maschinen. Sie
werden z. B. eingesetzt:
- bei der Baugrunderkundung,
- zur Pfahlherstellung,
- bei Baugrundinjektionen,
- bei Rückverankerungen,
- bei Geothermiebohrungen,
- bei Brunnenbauarbeiten.
- Für Bohrarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen, der während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss.
- Maschinenführer müssen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- im Führen und Warten des Bohrgerätes und in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein,
- ihre Befähigung nachgewiesen haben,
- vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.
- Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation.
- Bohrgeräte nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten.
- Warnkleidung tragen.
Schutzmaßnahmen
- Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Hierzu sind auch die Erkenntnisse aus der Planungsphase der Baulastträger mit einzubeziehen.
- Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden.
- Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten und erhalten.
- Bohrrohre und -werkzeuge so lagern, dass sie gegen Umfallen und Abrollen gesichert sind.
- Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material treffen (z. B. Verrohrung).
- Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
- Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich oder ist die
Sicht des Maschinenführers auf
den Fahr- und Arbeitsbereich
eingeschränkt, sind vom Unternehmer
besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und
von den Mitarbeitern einzuhalten, z. B.:
- zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht nutzen (z. B. Kamera-Monitorsysteme ggf. Einweiser),
- Arbeitsweise aufeinander abstimmen,
- vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen.
- Beim Betreiben von Bohrgeräten
(insbesondere beim Schlagbohren)
ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher
- geeigneten Gehörschutz tragen,
- regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
- Beim Bohren (insbesondere
Trockenbohren im Festgestein)
sind wirksame Maßnahmen zur
Staubbekämpfung zu planen
und durchzuführen, z. B.:
- Absaugen am Bohrlochmund,
- Staub niederschlagen (benetzen) oder
- Umstellen auf Flüssigkeitsspülung.
Vor Beginn der Arbeiten
- Baufeld erkunden,
- ob im Arbeitsbereich Kabel, Leitungen, Kanäle o. Ä. vorhanden sind, von denen Gefahren ausgehen können,
- ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln ist,
- ob der Baugrund gleichmäßig ausreichend tragfähig für das Befahren mit schweren Baumaschinen ist.
- Baufeld vorbereiten,
- entsprechend den Ergebnissen der Erkundung,
- ggf. vorhandene Leitungen umlegen, freischalten, sichern,
- Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
- Arbeitsplanum herrichten.
Maschinen
- Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw. der Anbauausrüstungen.
- Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.
- Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (nicht im „Freifall-Modus“).
- Schrägzug grundsätzlich nicht zulässig, außer für die in der BA beschriebenen Fälle.
- Standsicherheitskriterien der BA beachten.
- Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Bohrgeräten BA und Wartungsanleitung beachten.
- Bei Umbaumaßnahmen an Bohrgeräten Kontakt mit den Herstellern aufnehmen.
Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten
- Schutzeinrichtungen immer in betriebsbereitem Zustand halten (z. B. Schutzgitter, Schaltleinen, feste Absperrungen o. Ä.).
- Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden.
- Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind mechanisierte Handhabungssysteme zu nutzen (Magazin, Manipulator o. Ä.).
Zusätzliche Hinweise für Pfahlbohrarbeiten
- Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind sichere Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinrichtungen zu verwenden (ferngesteuerte Rohradapter, Verriegelung mittels Stangen vom Boden aus).
- Bohrrohre so lagern, dass ein Umfallen oder Rollen ausgeschlossen ist.
- Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird, müssen gegen Hineinfallen gesichert werden (abdecken oder umwehren).
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- arbeitstäglich durch den Maschinenführer,
- vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
07/2021