Nicht tragfähiger Baugrund
führt zu Umstürzen der Bohrgeräte.
Anlagen, Kontaminationen
und Kampfmittel können Personenschäden auslösen.
Bei Wartungsarbeiten an
Geräten kann es zu Personenschäden kommen.
Durch drehende Bohrrohre/Schnecken/Hohlwendel besteht Einzugsgefahr.
Durch Umstürzen abgestellter
Bohrrohre können Beschäftigte getroffen werden.
Allgemeines
Bohrgeräte sind die im
Spezialtiefbau am häufigsten
verwendeten Maschinen. Sie
werden z. B. eingesetzt:
bei der Baugrunderkundung,
zur Pfahlherstellung,
bei Baugrundinjektionen,
bei Rückverankerungen,
bei Geothermiebohrungen,
bei Brunnenbauarbeiten.
Für Bohrarbeiten ist ein Aufsichtführender
zu bestimmen,
der während der Arbeiten auf der
Baustelle anwesend sein muss.
Maschinenführer müssen:
mindestens 18 Jahre alt,
im Führen und Warten des
Bohrgerätes und in fachbezogenen
sicherheitstechnischen
Belangen unterwiesen sein,
ihre Befähigung nachgewiesen
haben,
vom Unternehmer schriftlich
beauftragt werden.
Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation.
Bohrgeräte nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
Warnkleidung tragen.
Schutzmaßnahmen
Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Hierzu sind auch die Erkenntnisse
aus der Planungsphase
der Baulastträger mit einzubeziehen.
Alle Mitarbeiter müssen vor
Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse
der baustellenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung und die
daraus abgeleiteten Maßnahmen
unterwiesen werden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten und erhalten.
Bohrrohre und -werkzeuge so
lagern, dass sie gegen Umfallen und Abrollen gesichert sind.
Bei Bohrungen in nicht standfesten
Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material treffen (z. B. Verrohrung).
Der unbefugte Aufenthalt im
Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich
auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich oder ist die
Sicht des Maschinenführers auf
den Fahr- und Arbeitsbereich
eingeschränkt, sind vom Unternehmer
besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und
von den Mitarbeitern einzuhalten, z. B.:
zusätzliche Einrichtungen zur
Verbesserung der Sicht nutzen (z. B. Kamera-Monitorsysteme ggf. Einweiser),
Arbeitsweise aufeinander abstimmen,
vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen.
Beim Betreiben von Bohrgeräten
(insbesondere beim Schlagbohren)
ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher
Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
Arbeitsplanum herrichten.
Maschinen
Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß
betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der
Betriebsanleitung (BA) des
Herstellers des Bohrgeräts bzw.
der Anbauausrüstungen.
Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten.
Hebezeugbetrieb nur im
Rahmen der BA und nur dann,
wenn die Last kraftschlüssig
gesenkt wird (nicht im
„Freifall-Modus“).
Schrägzug grundsätzlich nicht
zulässig, außer für die in der BA beschriebenen Fälle.
Standsicherheitskriterien der
BA beachten.
Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Bohrgeräten BA und Wartungsanleitung beachten.
Bei Umbaumaßnahmen an
Bohrgeräten Kontakt mit den Herstellern aufnehmen.
Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten
Schutzeinrichtungen immer in
betriebsbereitem Zustand halten (z. B. Schutzgitter, Schaltleinen, feste Absperrungen o. Ä.).
Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden.
Müssen Rohre oder Gestängeteile
mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind
mechanisierte Handhabungssysteme
zu nutzen (Magazin, Manipulator o. Ä.).
Zusätzliche Hinweise für Pfahlbohrarbeiten
Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind
sichere Arbeitsplätze zu schaffen
oder Zusatzeinrichtungen
zu verwenden (ferngesteuerte
Rohradapter, Verriegelung
mittels Stangen vom Boden
aus).
Bohrrohre so lagern, dass ein
Umfallen oder Rollen ausgeschlossen ist.
Bohrungen für Pfähle, an
denen nicht gearbeitet wird,
müssen gegen Hineinfallen
gesichert werden (abdecken
oder umwehren).
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
vor Inbetriebnahme, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur
Prüfung befähigte Person“
(z. B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.