Straßenwalzen |
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Gefährdungen
- Personen können durch Kippen und Überrollen insbesondere bei Rückwärtsfahrt der Walzen verletzt werden.
Allgemeines
- Zum Verladen nur tragfähige Verladerampen benutzen.
- Walzenbandagen nicht bei laufender Walze säubern.
- Wartungs- und betriebsbedingte Arbeiten, z. B. Ein- und Nachfüllen von Wasser, nur bei stehender und gegen Abrollen gesicherter Walze durchführen.
- Beim Motorstart Fahrhebel in
Nullstellung setzen, damit ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen
ausgeschlossen ist
.
Schutzmaßnahmen
- Nicht schräg zum Hang, sondern in der Falllinie fahren.
- Vor dem Befahren von Gefällestrecken ist der dem Gefälle entsprechende Fahrgang einzulegen.
- Während der Fahrt im Gefälle mit Walzen ohne lastschaltbare Getriebe Gangschaltung nicht betätigen.
- Bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren.
- Im Fahrbereich von Walzen dürfen sich keine Beschäftigten aufhalten.
- Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und Sicherheitsabstände zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.
Zusätzliche Hinweise für Walzen mit Fahrerplatz
- Walzen mit Überrollschutzkonstruktion (ROPS) und Sicherheitsgurt am Fahrersitz einsetzen
und beim Betrieb Sicherheitsgurt
anlegen.
- Drehsitze
bei Walzen ermöglichen auch bei Rückwärtsfahrt den Blick in Fahrtrichtung. Sie ersparen unbequemes und trotzdem nicht immer ausreichendes Umdrehen des Maschinenführers. Damit können tote Winkel deutlich reduziert werden sowie Arbeit des Maschinenführers erleichtert und ergonomischer gestaltet werden.
- Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge erreicht
und verlassen werden
können durch
- beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw.
Haltegriffe
,
- trittsichere Aufstiege (Tränen- oder Warzenbleche, Roste). Auftrittsflächen und Zugänge in trittsicherem Zustand halten.
- beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw.
Haltegriffe
- Maschinenführerplätze, die mehr als 1,00 m über Gelände liegen, müssen Absturzsicherungen, z. B. Armlehnen oder geschlossene Kabinen, haben. Beim Betrieb Kabinentüren schließen.
- Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden, z. B. durch eine verschließbare Kabine, ein Sicherheitszündschloss oder eine verschließbare Abdeckung.
- Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
- Bei laufendem Motor unbeabsichtigte Fahrbewegungen durch festgelegten Fahrhebel ausschließen.
- Warnzeichen
in Fahrerkabine anbringen.
Zusätzliche Hinweise für Walzen für Mitgängerbetrieb
- Kleindieselmotoren müssen wegen der Rückschlaggefahr beim Kurbelstart mit einer Sicherheitsandrehkurbel besser noch mit Batteriestarteinrichtungen ausgerüstet sein.
- Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung
(Totmannschaltung)
nicht festlegen bzw. außer Funktion
setzen
.
- Besonders bei Rückwärtsfahrt
wegen Quetschgefahr neben
dem Deichselende gehen (trotz
Andrück-Schutzeinrichtung am
Deichselende
).
- Bei Fahrt im Gefälle immer bergseitig gehen.
- Geschwindigkeit bei Fahrten über Unebenheiten, Rampen und Absätze vermindern, damit ein Hochschlagen der Deichsel vermieden wird.
- Bei Infrarot-Fernsteuerung vor Inbetriebnahme die Sende- und Empfangselemente säubern.
- Sicherstellen, dass fremde Signale (z. B. andere Fernsteuereinrichtungen) nicht zu gefahrbringenden Bewegungen führen.
- Im und unmittelbar neben dem öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- arbeitstäglich durch den Maschinenführer,
- nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ASR A 5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Information 201-017 „Kippgefahr beim Walzen“
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
EN 500-1
EN 500-4
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ASR A 5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Information 201-017 „Kippgefahr beim Walzen“
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
EN 500-1
EN 500-4
07/2019