Asphalt-Straßenfertiger
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Gefährdungen
- Aufgrund der Einbautemperaturen von Asphalt können sich Personen verbrennen.
- Weiterhin kann es in geschlossenen Räumen durch Dämpfe zu Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines
- Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten dieser Maschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).
- Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von
Fertigern:
- über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Fertigern zu unterweisen, die Unterweisung ist zu dokumentieren,
- die für den Einsatz von Fertigern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln.
- Der Maschinenführer muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- zuverlässig sowie geeignet sein,
- die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
- den Fertiger bestimmungsgemäß benutzen und
- festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
Schutzmaßnahmen
- Elektrische Starteinrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern, z. B. durch Schlösser.
- Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können.
- Auftrittsflächen der Zugänge und Podeste in trittsicherem Zustand halten.
- Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z. B. Geländer
.
- Im Grundgerätebereich müssen Verteilerschnecken durch Abdeckungen, z. B. Gitterroste, gesichert sein.
- Die Schneckenverbreiterungen sind durch Abdeckungen oder durch Schutzbügel zu sichern.
- An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene Totmannschaltung funktionstüchtig sein. Während des Verstellens müssen Blinkleuchten selbsttätig in Funktion treten.
- Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle durch Bohlensicherung gegen Herabfallen sichern.
- Für das Überqueren des Heißbelags den am Fertiger angebrachten Steg benutzen.
- Leitungen und Schläuche vor mechanischen und thermischen Beschädigungen schützen.
- Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fertiger gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
- Vor dem Betreten des Einfüllbunkers Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtem Ingangsetzen sichern.
- Bergab niemals mit ausgekuppeltem Motor fahren.
- Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
- Im öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen
.
- Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.
- Bei ungünstigen Luftverhältnissen, z. B. zwischen Lärmschutzwänden und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten Asphalt einbauen und für künstliche Bewetterung sorgen.
- Dieselkraftstoffe nicht als Trennmittel verwenden (durch Hitze freiwerdende Dämpfe können krebserregend wirken).
- Gehörschutz benutzen.
- Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z. B. S 2 Hl) benutzen.
Zusätzliche Hinweise für Flüssiggasanlagen
- Vor Arbeitspausen, zum Arbeitsschluss, beim Erlöschen der Brenner und bei Bränden Flaschenventile schließen.
- Brenner müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung, z. B. Zündsicherung, ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf.
- Damit kein Flüssiggas aus zerstörten Schläuchen austreten kann, sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen.
Prüfung
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- durch den Fertigerfahrer vor Beginn jeder Arbeitsschicht,
- Sicherheitseinrichtungen und Fertiger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
- durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.
- Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-6
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-6
07/2019