Aufgrund der Einbautemperaturen von Asphalt können sich
Personen verbrennen.
Weiterhin
kann es in geschlossenen
Räumen durch Dämpfe zu
Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines
Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten dieser
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
anerkannter Befähigungsnachweis
ist die ZUMBau
Qualifikation).
Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von
Fertigern:
über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen
beim Einsatz von Fertigern zu
unterweisen, die Unterweisung
ist zu dokumentieren,
die für den Einsatz von
Fertigern erforderlichen Vorschriften,
Regeln und Informationen
(Betriebsanweisung,
Betriebsanleitung des Herstellers)
zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln.
Der Maschinenführer muss:
mindestens 18 Jahre alt sein,
zuverlässig sowie geeignet sein,
die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
den Fertiger bestimmungsgemäß benutzen und
festgestellte Mängel dem
Aufsichtführenden mitteilen.
Schutzmaßnahmen
Elektrische Starteinrichtungen
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern, z. B. durch Schlösser.
Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können.
Auftrittsflächen der Zugänge
und Podeste in trittsicherem
Zustand halten.
Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z. B. Geländer .
Im Grundgerätebereich
müssen Verteilerschnecken
durch Abdeckungen, z. B. Gitterroste,
gesichert sein.
Die Schneckenverbreiterungen
sind durch Abdeckungen oder
durch Schutzbügel zu sichern.
An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene
Totmannschaltung funktionstüchtig
sein. Während des Verstellens
müssen Blinkleuchten
selbsttätig in Funktion treten.
Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle
durch Bohlensicherung gegen
Herabfallen sichern.
Für das Überqueren des Heißbelags
den am Fertiger angebrachten
Steg benutzen.
Leitungen und Schläuche vor
mechanischen und thermischen
Beschädigungen schützen.
Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Fertiger gegen
unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
Vor dem Betreten des Einfüllbunkers
Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtem Ingangsetzen sichern.
Bergab niemals mit ausgekuppeltem
Motor fahren.
Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
Im öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen .
Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.
Bei ungünstigen Luftverhältnissen,
z. B. zwischen Lärmschutzwänden
und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten
Asphalt einbauen und für
künstliche Bewetterung sorgen.
Dieselkraftstoffe nicht als
Trennmittel verwenden (durch
Hitze freiwerdende Dämpfe
können krebserregend wirken).
Gehörschutz benutzen.
Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z. B. S 2 Hl) benutzen.
Zusätzliche Hinweise für
Flüssiggasanlagen
Vor Arbeitspausen, zum
Arbeitsschluss, beim Erlöschen
der Brenner und bei Bränden
Flaschenventile schließen.
Brenner müssen mit einer
Flammenüberwachungseinrichtung,
z. B. Zündsicherung,
ausgerüstet sein, die nicht
unwirksam gemacht werden
darf.
Damit kein Flüssiggas aus
zerstörten Schläuchen austreten
kann, sind Schlauchbruchsicherungen
einzubauen.
Prüfung
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
durch den Fertigerfahrer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht,
Sicherheitseinrichtungen und
Fertiger auf augenfällige
Mängel prüfen, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen,
durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger) vor
der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.