Straßenfräsen |
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Gefährdungen
- Beim Fräsen können Personen vom drehenden Fräsrotor eingezogen werden.
- Weiterhin sind Belastungen durch Gefahrstoffe (z. B. Staub, Quarz) und Lärm möglich.
Allgemeines
- Vor Einsatz prüfen, ob Schutzeinrichtungen für die Fräseinrichtungen vorhanden und in Schutzstellung sind.
- Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können. Trittstufen und Haltestangen benutzen. Auftrittflächen der Zugänge in trittsicherem Zustand halten.
- Fräseinrichtungen müssen bei laufender Antriebsmaschine durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können.
- Beim Ansetzen der Fräseinrichtung auf der Straßenoberfläche die Andrückkräfte so steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.
- Fräsen nur vom vorgesehenen
Fahrerplatz aus betreiben
.
- Rückwärts gerichtete Bewegungen durch langsames Einlassen der Fräseinrichtung vermeiden, dabei gleichzeitige Rückwärtsfahrbewegung ausschließen.
- Während des Fräsvorganges darf sich niemand hinter der Maschine aufhalten.
- Sind Schutzeinrichtungen für den Fräsrotor ohne Werkzeug in funktionslosen Zustand zu versetzen, muss der Stillstand des Fräsrotors selbsttätig erfolgen.
- Vor dem Verlassen des Führerstandes Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Feststellbremse, sichern.
- Vor Meißelwechsel Fahr- und Rotorantrieb abschalten und gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
- Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
- Warnzeichen beidseitig an den
Schutzeinrichtungen anbringen
.
- Bei Fräsarbeiten in geschlossenen
Räumen emissionsarme
Antriebe wählen, bei Dieselantrieb
Partikelfilter benutzen
.
- Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Straßenfräse gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
- Fräseinrichtungen vom Antrieb trennen, wenn die Fräse umgesetzt, verladen und transportiert werden soll.
- Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich Sicherheitsabstände gemäß ASR A5.2 einhalten.
Schutzmaßnahmen
- Es sind vorrangig solche Straßenfräsen einzusetzen, für die die Einhaltung der Staubgrenzwerte nachgewiesen wurde. Solange solche Fräsen nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Tragen von Atemschutz bei erkennbarer Staubentwicklung sofort notwendig (z. B. filtrierende Halbmasken FFP2 mit Ausatemventil oder Atemschutzhauben P2). Entsprechenden Atemschutz auf der Fräse vorhalten.
- Im und unmittelbar neben
dem öffentlichen Verkehrsbereich
Warnkleidung tragen
.
- Gehörschutz benutzen
.
Zusätzliche Hinweise für das Fräsen von Belägen mit asbesthaltigen Zuschlagstoffen
- Beim Fräsen von Belägen mit
asbesthaltigen Zuschlagstoffen
TRGS 517 beachten:
- durch kontinuierliche Wasserberieselung optimalen Staubniederschlag gewährleisten (Trockenfräsen nicht zulässig),
- nicht in staubbelasteten Bereichen, wie der Windfahne, aufhalten,
- Funktionstüchtigkeit der Wasserdüsen überprüfen und gegebenenfalls reinigen,
- Maschinen und Maschinenteile nass reinigen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- arbeitstäglich durch den Maschinenführer,
- nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 559 Mineralischer Staub
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-2
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 559 Mineralischer Staub
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-2
07/2019