Schwimmende Geräte |
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Gefährdungen
- Wenn bei schwimmenden Geräten keine ausreichende Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit besteht, kann es zum Ertrinken von Personen kommen oder zu tödlichen/schweren Verletzungen durch Umsturz von Arbeitsmaschinen auf schwimmenden Geräten.
Allgemeines
- Beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen ist eine gültige Verkehrszulassung vorzuhalten.
- Darauf achten, dass gekrängte
und getrimmte Schiffskörper
nicht tiefer als die an den Außenseiten angebrachten Sicherheitsmarken
eintauchen
.
- Der Sicherheitsabstand zwischen Wasseroberfläche und Oberkante Bordwand beträgt mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnell fließenden Binnengewässern mindestens 500 mm. Der Neigungswinkel der Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.
- Stoß- und Stolperstellen sowie Öffnungen an Deck kennzeichnen bzw. abdecken. Decks, Verkehrswege, Laufstege, Podeste und Pollerdeckel müssen rutschsicher sein.
- Verkehrswege an Deck nicht durch Maschinen, Geräte oder Material verstellen. Gangborde und Laufgänge müssen mindestens eine lichte Breite von 0,50 m, im Bereich von Pollern, Klampen und Stützen von 0,30 m haben.
- Zwischen beweglichen Teilen von Arbeitseinrichtungen und festen Teilen des Wasserfahrzeuges ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
- Alle Wasserfahrzeuge sind entsprechend Polizeiverordnung (PVO) tags und nachts zu kennzeichnen und mit mindestens einer Generalalarmanlage auszurüsten.
- Bewegliche Teile von Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen bei Überführungsfahrten gegen Losschlagen, Verschieben und Verrutschen sichern.
- Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden Belastungen aufnehmen können.
- Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen.
Schutzmaßnahmen
- Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und von einem Sachverständigen geprüft wurden.
- Zusammenfassung der Ergebnisse der geprüften Stabilitätsberechnung an der Verwendungsstelle vorhalten, Mitarbeiter sind über die Ergebnisse zu unterweisen.
- Kanten von Decks durch feste
Geländer (Relinge), Schanzkleider oder klapp- bzw. losnehmbare
Geländer sichern.
Sie dürfen nur in den Bereichen
fehlen, in denen der Betrieb
ständig behindert wird
.
- Zum Erreichen und Verlassen
der schwimmenden Geräte Laufstege
nach DIN EN 14206 mit
mindestens einseitigem Geländer
benutzen oder Beiboot benutzen
.
- In Fahrgewässern Vorkehrungen
treffen gegen:
- Wellschlag (Schwell),
- Anfahren gegen Abspann- und Verholseile, z. B. durch Warn- und Verbotsschilder, Bojen.
- Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahrbahnbegrenzung zu schaffen.
- Das Kollisionsschott und das Heckschott sind dicht zu fahren.
- Bei länger geschlossenen Unterdecksräumen darauf achten, dass bei Begehungen vorher der Sauerstoffgehalt der Atemluft unter Deck gemessen wird.
- Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht betreten.
- Keine festsitzenden Lasten mit
Hebezeugen, Fördergeräten und
Arbeitsmaschinen losreißen,
Lasten nicht schräg ziehen.
Ausnahme: Bewegliche Ausleger werden gegen Zurückschlagen gesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetzten beaufsichtigt. - An Bord von schwimmenden Geräten Rettungswesten gemäß DIN EN ISO 12402 bereit halten und bei Bedarf anlegen.
- Rettungsgeräte, z. B. Rettungsringe
, Rettungsinsel, Rettungsboot, bereithalten.
Zusätzliche Hinweise für Aufsicht und Geräteführer
- Schwimmende Geräte dürfen nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen Geräteführern bedient werden.
- Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer schriftlich zu beauftragen und über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen (Dokumentation).
- Bei Überführungsfahrten muss der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent) haben.
Zusätzliche Hinweise für Bedienung
- Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
- Mindestens eine Person der Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
Prüfungen
- Schwimmende Geräte und darauf verbrachte Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal jährlich von einer „zur Prüfung befähigten Person“ (z. B. Sachkundigem) prüfen lassen.
- Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu kontrollieren.
- Ergebnisse der Prüfungen durch „zur Prüfung befähigte Personen“ (Sachkundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
- Schwimmende Geräte sind beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und dann in regelmäßigen Abständen von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt.
- Anker- und Verholseile oder -ketten regelmäßig auf Mängel überprüfen, z. B. Draht- und Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen.
- Lenzeinrichtungen regelmäßig überprüfen.
Weitere Informationen:
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
ES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
DIN EN ISO 12402
DIN EN 14206
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
ES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
DIN EN ISO 12402
DIN EN 14206
07/2019