Grabenverbaugeräte |
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Gefährdungen
- Bei nicht ordnungsgemäß verbauten Gräben können Personen verschüttet werden.
Allgemeines
- Es werden unterschieden:
- mittig gestützte Verbaugeräte,
- randgestützte Verbaugeräte,
- Gleitschienen-Verbaugeräte,
- Gleitschienen-Verbaugeräte mit Stützrahmen,
- Dielenkammer-Verbaugeräte,
- Schleppboxen.
- Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte Leitungen oder Anlagen vorhanden sind.
- Die Arbeitsraum- und Mindestgrabenbreiten sind zu beachten.
- Der Überstand über Geländeoberkante muss bei
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen
,
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 10 cm betragen
,
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen
- Am oberen Rand ist beidseitig
ein mindestens 0,60 m breiter
Schutzstreifen freizuhalten
.
- Im Bereich kreuzender Leitungen ist der entstandene offene Spalt zu sichern, z. B. mit Holzbohlen.
Schutzmaßnahmen
- Nur Verbaugeräte verwenden, die von einer Prüfstelle bewertet wurden.
- Verwendungsanleitung des Herstellers beachten.
- Belastung ermitteln, z. B. aus Erddruck, Baugeräten, Gebäuden, baulichen Anlagen.
- Der Verbau muss die auftretenden Belastungen aufnehmen können.
- Der Verbau muss bis zur Grabensohle reichen. Bei mindestens steifen bindigen Böden darf der Verbau in Bauzuständen, die in wenigen Tagen beendet sind, bis zu 0,50 m oberhalb der Grabensohle enden, wenn keine besonderen Einflüsse vorhanden sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten aufzunehmen ist.
- Bei Aufstockung von Grabenverbaugeräten, z.B. durch Aufsatzgeräte, einzelne Teile an allen konstruktiv vorgesehenen Stellen miteinander verbinden (Herstellerangaben beachten).
- Hohlräume sofort kraftschlüssig verfüllen.
- Mittig gestützte Verbaugeräte nur bis 4 m Grabentiefe, rand- und rahmengestützte Verbaugeräte nur bis zu 6 m Grabentiefe einsetzen. Weitere Einschränkungen können sich aus der Verwendungsanleitung ergeben.
- Verbaulängen so wählen, dass
nachfolgende Arbeiten im ungesicherten Bereich bei einer
maximalen Tiefe von 1,25 m
durchgeführt werden. Die Stirnseite
des Grabens ist durch Verbau
zu sichern, z. B. durch eine
Stahlplatte
.
- Verbaugeräte dürfen einzeln nur eingesetzt werden, wenn beide Stirnwände verbaut sind, z. B. bei Schachtverbau oder Leitungsreparatur.
- Der Rückbau des Verbaues muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen.
- Bei nicht standfesten Böden
oder Verkehrslasten im angrenzenden
Bereich muss der Verbau
im Absenkverfahren erfolgen
. Die Ausschachtung darf dabei nur maximal 0,50 m tiefer sein als die Unterkante des Verbaugerätes.
- Ausgehobene, ungesicherte Grabenabschnitte auf die Länge eines Verbaugrätes beschränken.
- Verbaugeräte nur auf festem Untergrund abstellen und ggf. gegen Umstürzen sichern.
- Mittig gestützte Verbaugeräte nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren einsetzen.
- Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den Graben gehoben werden, müssen für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet sein.
Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge
- Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein.
- Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.
- Bei Grabentiefen von > 1,25 m
sind als Zugänge Treppen oder
Leitern
zu benutzen.
Zusätzliche Hinweise ab 2,0 m Grabentiefe
- Ab 2,0 m Grabentiefe Absturzsicherungen
anbringen
. Ggf. kann darauf verzichtet werden, wenn der Grabenabschnitt bearbeitet wird (z. B. bei Aushub, Einbringung Verbau, Leitungsverlegung).
Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung
- Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen Behörden.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B. arbeitstäglich durch den Rohrleger/Maschinenführer, nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“.
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
DIN 4124
DIN EN 1610
DIN EN 13331 Teil 1
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
DIN 4124
DIN EN 1610
DIN EN 13331 Teil 1
07/2021