Bei nicht ordnungsgemäß
verbauten Gräben können
Personen verschüttet werden.
Allgemeines
Es werden unterschieden:
mittig gestützte Verbaugeräte,
randgestützte Verbaugeräte,
Gleitschienen-Verbaugeräte,
Gleitschienen-Verbaugeräte
mit Stützrahmen,
Dielenkammer-Verbaugeräte,
Schleppboxen.
Vor Beginn der Aushubarbeiten
prüfen, ob erdverlegte Leitungen
oder Anlagen vorhanden sind.
Die Arbeitsraum- und Mindestgrabenbreiten
sind zu beachten.
Der Überstand über Geländeoberkante muss bei
Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen ,
Grabentiefen bis 2,0 m mind. 10 cm betragen ,
Am oberen Rand ist beidseitig
ein mindestens 0,60 m breiter
Schutzstreifen freizuhalten .
Im Bereich kreuzender
Leitungen ist der entstandene offene Spalt zu sichern, z. B. mit Holzbohlen.
Schutzmaßnahmen
Nur Verbaugeräte verwenden,
die von einer Prüfstelle bewertet wurden.
Verwendungsanleitung des Herstellers beachten.
Belastung ermitteln, z. B. aus
Erddruck, Baugeräten, Gebäuden, baulichen Anlagen.
Der Verbau muss die auftretenden
Belastungen aufnehmen können.
Der Verbau muss bis zur
Grabensohle reichen. Bei mindestens
steifen bindigen Böden
darf der Verbau in Bauzuständen,
die in wenigen Tagen beendet
sind, bis zu 0,50 m oberhalb der
Grabensohle enden, wenn keine
besonderen Einflüsse vorhanden
sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten
aufzunehmen ist.
Bei Aufstockung von Grabenverbaugeräten,
z.B. durch Aufsatzgeräte,
einzelne Teile an
allen konstruktiv vorgesehenen
Stellen miteinander verbinden
(Herstellerangaben beachten).
Hohlräume sofort kraftschlüssig verfüllen.
Mittig gestützte Verbaugeräte
nur bis 4 m Grabentiefe, rand- und
rahmengestützte Verbaugeräte
nur bis zu 6 m Grabentiefe
einsetzen. Weitere Einschränkungen
können sich aus der
Verwendungsanleitung ergeben.
Verbaulängen so wählen, dass
nachfolgende Arbeiten im ungesicherten Bereich bei einer
maximalen Tiefe von 1,25 m
durchgeführt werden. Die Stirnseite
des Grabens ist durch Verbau
zu sichern, z. B. durch eine
Stahlplatte .
Verbaugeräte dürfen einzeln
nur eingesetzt werden, wenn
beide Stirnwände verbaut sind,
z. B. bei Schachtverbau oder
Leitungsreparatur.
Der Rückbau des Verbaues
muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen.
Bei nicht standfesten Böden
oder Verkehrslasten im angrenzenden
Bereich muss der Verbau
im Absenkverfahren erfolgen .
Die Ausschachtung darf dabei
nur maximal 0,50 m tiefer sein
als die Unterkante des Verbaugerätes.
Ausgehobene, ungesicherte
Grabenabschnitte auf die Länge
eines Verbaugrätes beschränken.
Verbaugeräte nur auf festem
Untergrund abstellen und ggf.
gegen Umstürzen sichern.
Mittig gestützte Verbaugeräte
nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren
einsetzen.
Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den
Graben gehoben werden,
müssen für den Hebezeugeinsatz
ausgerüstet sein.
Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge
Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge
müssen mindestens 0,50 m
breit sein.
Bei einer Grabentiefe von
> 1,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
Bei Grabentiefen von > 1,25 m
sind als Zugänge Treppen oder
Leitern zu benutzen.
Zusätzliche Hinweise ab 2,0 m Grabentiefe
Ab 2,0 m Grabentiefe Absturzsicherungen
anbringen .
Ggf. kann darauf verzichtet
werden, wenn der Grabenabschnitt bearbeitet wird (z. B.
bei Aushub, Einbringung Verbau,
Leitungsverlegung).
Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung
Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Gräben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
hergestellt werden oder die Herstellung
Auswirkungen auf den
Straßenverkehr hat. Absprache
mit den zuständigen Behörden.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B. arbeitstäglich
durch den Rohrleger/Maschinenführer,
nach Bedarf, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“.
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.