Glättmaschinen |
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Gefährdungen
- Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann es zu Unfällen durch rotierende Arbeitswerkzeuge kommen.
- Lärm und Abgase von Verbrennungsmotoren können zu Erkrankungen führen.
- Bei Maschinen mit Elektromotor kann es zu elektrischen Gefährdungen kommen.
Schutzmaßnahmen
- Deichsel mit Höhenverstellung
auf Größe des Beschäftigten einstellen und abklappbare Deichsel
verriegeln
. Sicherheitsabstand des Bedieners ≥ 0,90 m.
- Schutzkorb bzw. Abdeckung auf ordnungsgemäße Befestigung überprüfen.
- Maschine stets mit beiden Händen führen.
- Mit möglichst geringer Drehzahl vorglätten.
- Im Gefahrbereich der Glättmaschine dürfen sich während
des Betriebes keine Personen
aufhalten
.
- Glättflügel während des Betriebes nur vom Handgriff an der Führungsdeichsel aus verstellen. Anderenfalls Antrieb stillsetzen.
- Glättmaschine nicht auf dem zu glättenden Material abstellen.
- Transport der Glättmaschine
nur an den dafür vorgesehenen
Handgriffen bzw. Anschlagösen
für Hebezeugbetrieb vornehmen
. Glättflügel bzw. -teller und andere Maschinenteile gegen Herabfallen sichern.
- Durchführung von Unterweisung und Einweisung des Bedieners anhand der Betriebsanweisung in Verbindung mit der Betriebsanleitung des Herstellers.
Zusätzliche Hinweise für Glättmaschinen mit Verbrennungsmotoren
- Benzinbetriebene Glättmaschinen sind in Räumen aufgrund der Kohlenmonoxid-Vergiftungsgefahr nicht zulässig. In Räumen sind ausschließlich Elektroglätter einzusetzen. In Hallen mit Höhen über 5 m und natürlicher Lüftung können benzinbetriebene Glättmaschinen mit Katalysator, dieselbetriebene Glättmaschinen mit Dieselpartikelfilter und flüssiggasbetriebene Glättmaschinen verwendet werden.
- Beim Anlassen die Führungsdeichsel mit einer Hand festhalten.
- Die Sicherheitsabschaltung, die auf das Loslassen der Deichsel reagiert, muss immer funktionsfähig sein.
- Auswechseln der Glättflügel
bzw. -teller nur bei Stillstand des
Antriebsmotors
.
- Gehörschutz benutzen
.
Zusätzliche Hinweise für Glättmaschinen mit Elektromotoren
- Glättmaschinen nur über besondere Anschlusspunkte betreiben, z. B. Baustromverteiler mit FI-Schutzeinrichtung (RCD).
- Vor Beginn der Glättarbeiten Drehrichtung der Werkzeuge prüfen.
- Vor Auswechseln der Glättflügel bzw. -teller Netzstecker ziehen.
- Elektrische Reparaturen nur von Elektrofachkräften ausführen lassen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- vor jeder Arbeitsschicht auf augenscheinliche Mängel,
- nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
07/2021