Turmdrehkrane
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Gefährdungen
- Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes, mangelhafte Abstützung oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.
Schutzmaßnahmen
- Sicherheitsabstand von 50 cm zwischen sich bewegenden festen Teilen der Krankonstruktion und festen Teilen der Umgebung z. B. zum Bauwerk, zu Gerüsten oder zu Materialstapeln usw., darf nicht unterschritten werden
.
- Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, Gefahrbereich durch stabile Schutzgeländer oder Schutzzäune absperren.
- Bei Untendrehern die Scherstellen im unteren Drehbereich des Kranes sichern, z. B. Umwehrung, Absperrung.
- Frequenzgesteuerte Krane mit geeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) nach Herstellerangaben an das Stromnetz anschließen.
- Kran entsprechend den Herstellerangaben erden.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen. Sicherheitsmaßnahmen durchführen, z. B.: Freischaltung, Verkabelung, Abschrankung, Drehwerksbegrenzung, Arbeitsbereichsbegrenzungssysteme.
- Bei Aufstellung in der Nähe von Bahnanlagen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, vorab mit dem Netzbetreiber der Bahn Kontakt aufnehmen.
- Bei Aufstellung neben verbauten Baugruben: Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes und der Aufnahme des zusätzlichen Erddruckes durch die Verbaukonstruktion.
- Bei Aufstellung neben einer Trägerbohlwand: Bei einer Flachgründung der Kranfundamente Kran erst nach Fertigstellung des Verbaus insbesondere der Ausfachung aufstellen.
- Zugang zur Krankabine ergonomisch gestalten, evtl. Verwendung eines Kranführeraufzuges einplanen.
Kran auf Gleisanlage
- Gleisanlage auf tragfähigem Unterbau (Kies- oder Schotterbett, Betonfundament o. Ä.) waagerecht verlegen, Unterbau gut verdichten.
- Nur statisch nachgewiesene bzw. zugelassene Betonschwellen oder Holzschwellen verwenden.
- Schwellenabstände nach Angaben des Herstellers.
- Bei Verwendung von Teilschwellen für Spurhaltung sorgen.
- Nur vom Hersteller vorgeschriebene
Schienenprofile verwenden; Schienenstöße und
Schienenbefestigung
nach Betriebsanleitung ausführen.
- Gleisenden durch Prellböcke
sichern
. Sie müssen vor der letzten Schwelle und parallel angebracht sein.
- Anschläge für den Fahrnotendschalter so einbauen, dass der Kran 1,00 m vor dem Gleisende zum Stehen kommt.
- Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten nach den Vorgaben der DIN 4124 einhalten oder rechnerischen Nachweis der Standsicherheit erbringen
. Mind. Schutzstreifen von 0,60 m freihalten.
Kran mit Einzelabstützung
- Bei nichtfahrbar aufgestellten Turmdrehkranen die Stützfüße der Spreizholme auf tragfähigen Unterbau aufstellen und statisch einwandfrei unterbauen
. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sind Stützendruck und zulässige Bodenpressung. Die Stützendrücke können der Betriebsanleitung oder dem Kranprüfbuch entnommen werden.
- Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten nach den Vorgaben der DIN 4124 einhalten oder rechnerischen Nachweis der Standsicherheit erbringen
.
Bodenart | zul. Bodenpressung N/cm2 |
Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden | 0 – 10 |
Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden – Schlamm, Moor, Mutterboden |
0 |
– Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden Fein- bis Mittelsand Grobsand bis Kies |
15 20 |
– Bindige Böden breiig weich steif halbfest fest |
0 4 10 20 30 |
– Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung |
150 – 300 |
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln (Gefährdungsbeurteilung) und diese veranlassen, z. B.:
- täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
- nach jedem erneuten Aufstellen, Umrüsten und nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger),
- nach wesentlichen Änderungen und sonst regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren durch ermächtigten Sachverständigen: 4, 8, 12, 14, 16, 17, 18, … weiter jährlich.
- Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
- Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen sind im Prüfbuch zu dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 52 Krane
DIN 4124
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 52 Krane
DIN 4124
07/2021