Durch unkontrollierten Einsturz von Bauteilen, weiträumig herumfliegende und abprallende Trümmer können Personen verletzt werden.
Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.
Allgemeines
Vor Beginn der Abbrucharbeiten baulichen Zustand des abzubrechenden Bauwerkes in statischer und konstruktiver Hinsicht untersuchen.
Geeignete Abbruchverfahren nach den örtlichen Gegebenheiten gemeinsam mit dem Bauherrn und Planer auswählen.
Mögliche Abbruchverfahren:
maschineller Abbruch mit
Longfrontbagger,
Abbruch von oben,
Demontage mit Kran,
Abbruchsprengen.
Bauwerke auf Gefahrstoffe prüfen und vor dem Abbruch ausbauen (Schadstoffsanierung), z. B. Ausbau Innenfutter Schornsteine.
Schutzmaßnahmen
Bauteile niemals durch Unterhöhlen oder Schlitzen zum Einsturz bringen.
Verkehrswege und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
Prüfen, ob beim Abbruch gefährliche Gase, Dämpfe, Stäube oder Nebel auftreten können.
Art, Zustand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
Abbruchanweisung ausarbeiten. Diese muss u. a. Angaben enthalten über:
Umfang und Reihenfolge des Abbruchs,
Abbruchverfahren,
erforderliche Gerüste und Absturzsicherungen ,
Abbruchtiefen und mögliche Auswirkungen auf angrenzende Gebäude,
Sicherungsmaßnahmen, z. B. Absperrungen von Gefahrbereichen (siehe Tabelle 1).
Ablauf der Arbeiten durch ständig anwesenden und weisungsbefugten Aufsichtführenden überwachen lassen.
Gefahrbereich in Abhängigkeit vom Abbruchverfahren festlegen, absperren und durch Warnschilder kennzeichnen, gegebenenfalls mit Warnposten sichern.
Gehörschutz verwenden. Hierbei muss ggf. die Verständigung untereinander möglich sein.
Überlastung der Abbruchgeräte und Arbeitsbühnen durch Schutt und zu demontierende Bauteile vermeiden.
Labile Bauteile laufend entfernen.
Geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle benutzen. Rutschen nur an tragfähigen Bauteilen befestigen.
Bei Entsorgung des Abbruchmaterials abfallrechtliche Bestimmungen sowie Umweltschutzbestimmungen beachten.
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbühnen
Nur statisch geprüfte Arbeitsbühnen verwenden.
Arbeitsbühnen mit dreiteiligem Seitenschutz und vollflächig ausgelegten Gerüstbelägen verwenden.
Einsatz von Konsolgerüsten unter Verwendung von PSAgA als Arbeitsbühne nur zulässig unter Angabe arbeitstechnischer Gründe in der Gefährdungsbeurteilung.
Notwendige Absturzsicherungen installieren.
Zuwegungen zu den Arbeitsbühnen festlegen.
Rettungsmaßnahmen im Havariefall planen.
Bei Sicherung gegen Absturz durch PSAgA Anschlageinrichtungen festlegen und nachweisen.
Beschäftigte im Umgang mit PSA gegen Absturz schulen und unterweisen.
Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerter Schornsteine
Schornsteine nicht durch Einschlitzen bzw. Einziehen abbrechen.
Nach innen, in den Schornstein abgeworfenes Material ständig entfernen, Lagerung nicht höher als Oberkante Ausbruchöffnung.
Ausbruchöffnung am Schornsteinfuß statisch nachweisen.
Schornsteinbänder nur entsprechend dem Fortgang der Arbeiten entfernen. Unbeabsichtigtes Ausbrechen durch das Spannen zusätzlicher Drahtseile verhindern.
Der Blitzschutz muss in jeder Abbruchphase wirksam bleiben.
Hängegerüste nur zum Abbruch des Innenfutters einsetzen. Dabei müssen die Traversen (Gerüstträger) auf dem äußeren Schornsteinschaft aufliegen.
Während des Abtragens Mauerkrone nicht betreten.
Im Mündungsbereich von in Betrieb befindlichen Schornsteinen keine Abbrucharbeiten durchführen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.:
Vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den Geräteführer,
Besondere Prüffristen für Arbeitsbühnen durch "zur Prüfung befähigte Personen".
Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.