Abbrucharbeiten
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Gefährdungen
- Werden Abbrucharbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann es zu unkontrolliertem Versagen von Bauteilen kommen.
- Weiterhin können Personen durch nicht ausreichend tragfähige und standsichere Arbeitsplätze und Verkehrswege gefährdet werden.
- Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.
Allgemeines
- Abbrucharbeiten dürfen nur von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
- Unternehmen müssen über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist durch den Unternehmer eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
- Abbrucharbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn eine Abbruchanweisung durch den Unternehmer erstellt wurde.
- Schriftliche Abbruchanweisungen sind z. B. erforderlich bei Abbruch mit Großgeräten, Demontieren, Sprengen, Umgang mit Gefahrstoffen und Gebäudeschadstoffen.
- Einweisung der Arbeiten an Hand der Abbruchanweisung durchführen.
- Aufsichtführender muss die Abbrucharbeiten leiten und beaufsichtigen.
- Kampfmittelfreiheit sicherstellen.
- Gehörschutz verwenden.
Schutzmaßnahmen
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist der bauliche Zustand des abzubrechenden Bauwerkes und angrenzender Bauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht zu untersuchen, ggf. ist ein Abbruchstatiker einzubeziehen.
- Art, Zustand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
- Abbruchverfahren nach örtlichen
Gegebenheiten auswählen.
Je nach Möglichkeiten kommen zur Anwendung: Stemmen, Pressschneiden, Demontieren, Abgreifen, Einschlagen, Reißen, Eindrücken, Einziehen, Diamantbohren und -sägen, Sprengen und Sonderverfahren
.
- Gebäudeschadstoffe und biologische Arbeitsstoffe ermitteln, Arbeitsanweisungen aufstellen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.
Zusätzliche Hinweise zur Abbruchanweisung
- Diese muss u. a. Angaben enthalten über (siehe Gliederung 1):
- konstruktive Besonderheiten,
- Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeiten,
- Abbruchverfahren,
- Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und Maschinen,
- Hilfskonstruktionen, erforderliche Gerüste und Aufstiege,
- Absturzsicherungen,
- Abbruchtiefen und mögliche Auswirkungen auf angrenzende Gebäude,
- Sicherungsmaßnahmen, z. B. Absperren von Gefahrbereichen,
- Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe.
1 | Gliederung einer Abbruchanweisung | ||
1 | Abbruchbaustelle (Ort/Straße): | Beginn: | |
2 | Bau/Abbruchgenehmigung: | Ende: | |
3 | Auftraggeber: | ||
4 | Aufsichtführender (Polier): | ||
5 | Fachbauleiter: | ||
6 | Bauleiter, LBO: | ||
7 | Koordinator des Auftraggebers: | ||
8 | Zuständige BG: | Mitglieds-Nr.: | |
9 | Einsatz von Subunternehmern: | ja | nein |
10 | Wenn ja, für welchen Teilbereich: | ||
11 | Kurzbeschreibung der baulichen Anlage: | ||
12 | Konstruktive Besonderheiten: | ||
13 | Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen: | ||
14 | Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch: | ||
15 | Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte: | ||
16 | Vorgesehene Arbeitsabschnitte: | ||
17 | Gewählte Abbruchverfahren (ggf. mehrere): | ||
18 | Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz: | ||
19 | Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm: | ||
20 | Notwendigkeit einer Abbruchstatik: | ja | nein |
21 | Verantwortlicher Tragwerksplaner/Unternehmer: | ||
22 | Falls Abbruchstatik erforderlich, Ersteller: | ||
23 | Schutz benachbarter Grundstücke durch: | ||
24 | Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen: | ||
25 | Abstützmaßnahmen am Gebäude: | ||
26 | Erforderliche Gerüste/Schutzdächer: | ||
27 | Zugänge zu den Arbeitsplätzen über: | ||
28 | Erforderliche Absturzsicherungen: | ||
29 | Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: | ja | nein |
30 | Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich: | ||
31 | Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen: | ||
32 | Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten: | ||
33 | Geplante Materialtrennung: | ||
34 | Art der Bereitstellung zur Entsorgung: | ||
35 | Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen: | ||
36 | Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen: |
Zusätzliche Hinweise zur Durchführung der Arbeiten
- Abbruchobjekt muss durch Aufsichtführenden ständig beobachtet werden. Er darf nicht gleichzeitig andere Tätigkeiten ausführen, z. B. als Baggerführer.
- Bei plötzlich auftretenden Gefahren sofort Arbeiten einstellen.
- Bauteile niemals durch Unterhöhlen oder Einschlitzen zum Einsturz bringen.
- Einsatz und Zusammenwirken von Maschinen und Geräten regeln.
- Gegenseitige Gefährdungen vermeiden. Kein Aufenthalt von Personen in dem unmittelbaren Gefahrenbereich der abzubrechenden Bauteile.
- Verkehrswege und Fluchtwege von Abbruchmaterialien freihalten. Gefahrbereiche absperren oder durch Warnposten sichern.
- Beim Befahren oder Arbeiten auf Decken mit Großgeräten, z. B. Baggern, Raupen zuvor Tragfähigkeit vorhandener Decken und Wände überprüfen.
- Hohlräume, wie z. B. alte Keller, nach Möglichkeit verfüllen.
- Decken und tragende Bauteile nicht durch Schuttmassen überlasten.
- Abbruchmaterial nach abfall- und umweltrechtlichen Bestimmungen trennen, verwerten bzw. entsorgen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Bauordnungen der Länder
DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV-Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
DGUV-Information 201-028 Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung
DGUV-Information 201-031 Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot
Bauordnungen der Länder
DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV-Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
DGUV-Information 201-028 Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung
DGUV-Information 201-031 Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot
07/2021