Brandschadensanierung |
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Gefährdungen
- Bei der Brandschadensanierung können Personen durch Gefahrstoffe oder auch Biostoffe Gesundheitsschäden erleiden.
Allgemeines
- Brandschadensanierung gehört
zu den Arbeiten in kontaminierten
Bereichen gemäß DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" bzw. TRGS 524 und umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anlagen auszuführen sind, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, z. B.:
- Begehungen zur Brandursachen- oder Schadensermittlung,
- Sofortmaßnahmen zur Sicherung, Trocknung,
- Beseitigung von Brandschutt oder belastetem Löschwasser,
- Beseitigung brandbedingter Verschmutzung vom Abwischen bis Materialabtrag,
- Rückbau betroffener Gebäude(-teile) und Anlagen.
- Brandfolgeprodukte sind
Stoffe, die durch einen Brand entstehen oder freigesetzt werden können:
- Gefahrstoffe, die an Brandkondensate und Ruß gebunden sind,
- Gefahrstoffe aus Produktions- und Lagerbeständen,
- Gefahrstoffe aus der Bausubstanz (z. B. Asbest, KMF),
- biologische Arbeitsstoffe, die freigesetzt oder entstehen können.
- Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei Arbeitsbereiche gemäß VdS 2357 (Tab. 1) in Gefahrenbereiche einteilen:
- Gefahrenbereich 0 umfasst Brände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 qm) des brandverschmutzten Bereiches oder Brände von größerer Ausdehnung, aber minimaler Brandverschmutzung,
- Gefahrenbereiche 1 bis 3: Festlegung anhand der Art des Brandgutes, des Brandbildes und der Belastung der Arbeitsbereiche durch Brandkondensate bzw. zusätzliche Gefahrstoffe aus Produktion oder Lagerung, Baustoffen oder biologischen Arbeitsstoffen (GB 3).
- Wenn keine Einstufung in Gefahrenbereiche erfolgt ist, Maßnahmen nach Gefahrenbereich 3 vorsehen.
- Ab Gefahrenbereich 1 gehört
die Brandschadensanierung zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Aufgaben des Auftraggebers
- Sofortmaßnahmen ergreifen,
- Erstbegehung,
- einstufen der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche,
- erstellen eines Sanierungs- und Entsorgungskonzeptes,
- erarbeiten eines Arbeits- und Sicherungsplanes (A+S-Plan) durch Sachkundigen,
-
- sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich tätig, sachkundigen Koordinator bestellen,
- Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 erwerben,
- Arbeitsverfahren festlegen,
- Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Planes des Auftraggebers durchführen,
- Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen,
- Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen,
- Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unterweisen,
- Erste Hilfe organisieren.
Sachkunde/Fachkunde
- Die nach der DGUV Regel 101-004, Anhang 6 A bzw. 6 B erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.
Schutzmaßnahmen
- Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Einteilung in Gefahrenbereiche festlegen. Hilfestellungen zu Schutzmaßnahmen entsprechend VdS 2357 (Tab. 1)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
- Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen.
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Biostoffverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
VdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Biostoffverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
VdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung
07/2021