Nicht gesicherte Öffnungen oder nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln können zu Absturzunfällen führen.
Allgemeines
An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Beschäftigten verhindern. Als Öffnungen gelten:
Öffnungen/Aussparungen mit einer Fläche von ≤ 9 m2
oder
geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und müssen durch Absturzsicherungen gesichert werden.
Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Schutzmaßnahmen
Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern durch:
dreiteiligen Seitenschutz oder
unverschiebliche und tragfähige Abdeckung der Öffnung .
Abdeckungen mit Brettern und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
Die Stützweiten für Abdeckungen aus Holz für Belastungen bis 2,0 kN/m2 können der Tabelle 1 entnommen werden.
Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhindern durch den Einbau von z. B.
ausreichend tragfähigen Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder
Gittern im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder
Schutznetzen .
Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen ist nur unter absturzsichernden Maßnahmen durchzuführen.
1
Zulässige Stützweiten in m
Brett- oder Bohlenbreite cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0
3,5
4,0
4,5
5,0
20
1,25
1,50
1,75
2,25
2,50
24 und 28
1,25
1,75
2,25
2,50
2,75
Zusätzliche Hinweise zu Absperrungen an Öffnungen
Verkehrswege, die an Öffnungen vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
Zusätzliche Hinweise zu Lichtkuppeln
Eingebaute Lichtkuppeln und Lichtbänder gelten im Allgemeinen als nicht durchsturzsicher und sind z. B. durch folgende Maßnahmen zu sichern:
Seitenschutz,
Schutzabdeckungen ,
Schutznetze ,
Absperrungen,
durchsturzsichere Unterbauten ,
Verwendung von PSAgA.
Als durchsturzsicher gelten Bauteile, wenn die Tragfähigkeit nachgewiesen worden ist.
Verkehrswege, die an Lichtkuppeln und Lichtbändern vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
Mit dem DGUV Test-Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als durchsturzsicher.