Dacharbeiten
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Gefährdungen
- Nicht gesicherte Öffnungen oder nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln können zu Absturzunfällen führen.
Allgemeines
- An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Beschäftigten verhindern.
Als Öffnungen gelten:- Öffnungen/Aussparungen mit einer Fläche von ≤ 9 m2
oder - geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
- Öffnungen/Aussparungen mit einer Fläche von ≤ 9 m2
- Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und müssen durch Absturzsicherungen gesichert werden.
- Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Schutzmaßnahmen
- Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern durch:
- dreiteiligen Seitenschutz oder
- unverschiebliche und tragfähige Abdeckung der Öffnung
.
- Abdeckungen mit Brettern und Bohlen
müssen mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
- Die Stützweiten für Abdeckungen aus Holz für Belastungen bis 2,0 kN/m2 können der Tabelle 1 entnommen werden.
- Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhindern durch den Einbau von z. B.
- ausreichend tragfähigen Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder
- Gittern
im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder
- Schutznetzen
.
- Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen ist nur unter absturzsichernden Maßnahmen durchzuführen.
1 | Zulässige Stützweiten in m | |||||
Brett- oder Bohlenbreite cm |
Brett- oder Bohlendicke cm |
|||||
3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | ||
20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | |
24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | 2,75 |
Zusätzliche Hinweise zu Absperrungen an Öffnungen
- Verkehrswege, die an Öffnungen vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
- Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
- Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
Zusätzliche Hinweise zu Lichtkuppeln
- Eingebaute Lichtkuppeln und Lichtbänder
gelten im Allgemeinen als nicht durchsturzsicher und sind z. B. durch folgende Maßnahmen zu sichern:
- Seitenschutz,
- Schutzabdeckungen
,
- Schutznetze
,
- Absperrungen,
- durchsturzsichere Unterbauten
,
- Verwendung von PSAgA.
- Als durchsturzsicher gelten Bauteile, wenn die Tragfähigkeit nachgewiesen worden ist.
- Verkehrswege, die an Lichtkuppeln und Lichtbändern vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
- Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
- Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
- Mit dem DGUV Test-Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als durchsturzsicher.

Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände
DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten
DIN 4426
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände
DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten
DIN 4426
07/2021