Gerüstbauarbeiten
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Gefährdungen
- Gerüstbauarbeiten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen können für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer wie auch für die Gerüstbauer selbst eine besondere Gefährdung darstellen.
- Während des Auf-, Um- und Abbaus können die Monteure bei fehlendem Sicherheitsbereich durch Fahrzeuge verletzt werden.
Allgemeines
- Für die besondere Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes ist entsprechend eine Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde (unterschiedliche Festlegungen in den Bundesländern) einzuholen.
- Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum benötigt das Unternehmen für die Vorbereitung, Durchführung der Arbeiten und Aufsicht vor Ort eine fachkundige Person mit einer Zusatzausbildung zur "Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen".
- Gerüstdurchgang mind. 1,00 m breit und lichte Höhe mind. 2,20 m.
Schutzmaßnahmen
Verkehrsrechtliche Anordnung
- Den Antrag zur verkehrsrechtlichen Anordnung als Vordruck bei der zuständigen Behörde anfordern.
- Der Antrag muss z. B. enthalten:
- Angaben zur Baustelle,
- Lage und Verkehrsplan,
- Verkehrszeichenplan.
- Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist der Antrag zur verkehrsrechtlichen Anordnung über Art und Umfang der Baustellensicherung bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen.
- Anträge zur Erlaubnis der Sondernutzung und zur verkehrsrechtlichen Anordnung mind. 14 Tage vor geplantem Baubeginn bei der Behörde vorlegen.
- Mit den Arbeiten nicht ohne Vorliegen der verkehrsrechtlichen Anordnung beginnen.
- Die verkehrsrechtliche Anordnung und den Verkehrszeichenplan auf der Baustelle vorhalten.
- Von den Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht abweichen.
- Angaben aus der RSA sind ggf. zu beachten.
Kontrolle und Wartung
- Durchführung der regelmäßigen Kontrolle der Baustellensicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
- Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche kann andere geeignete Personen mit der Kontrolle und Wartung beauftragen, bleibt aber in der Verantwortung.
Warnkleidung und Warnposten
- Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit orangerote oder gelbgrüne Warnkleidung der Schutzklasse 3 nach DIN EN 20417 tragen.
- Warnposten, wenn in der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen, dürfen nur vor Verkehrseinschränkungen warnen, Verkehrsregelung durch Warnposten ist verboten. Dies bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten.
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung (StVO)
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV – SA)
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV – SA)
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
07/2021