Fehlende oder unzureichende Qualifikation von Beschäftigten bei Gerüstbauarbeiten kann zu einer mangelhaften Gerüsterstellung führen und Ursache für Unfälle sein.
Schutzmaßnahmen
Gerüste nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umbauen.
Der Gerüstersteller muss die von ihm aufgebauten Gerüste durch eine "zur Prüfung befähigte Person" prüfen lassen.
Aufsicht und Prüfung können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden (siehe Tabelle).
Für die Auswahl und Beauftragung der zu bestimmenden Person ist je nach Art der Aufgabe der Unternehmer verantwortlich.
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an die zu bestimmende Person
Personen verfügen für die jeweiligen Tätigkeiten über die erforderlichen Fachkenntnisse, erworben durch
Berufsausbildung,
Berufserfahrung und/oder
zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Fachkenntnisse einer Person müssen durch Berufsabschluss oder vergleichbare Qualifikation nachweisbar sein.
Diese Personen können sein
Gerüstbauer,
Gerüstbau-Meister,
Gerüstbau-Obermonteure,
Gerüstbau-Kolonnenführer oder
Personen mit vergleichbaren Fachkenntnissen, bauhandwerklicher Ausbildung sowie ausreichend praktischer Berufserfahrung im Gerüstbau.
Berufserfahrung setzt voraus, dass die Person nachweisbar praktisch im Gerüstbau tätig war (Gerüstersteller).
Die zeitnahe berufliche Tätigkeit beim Umgang mit Gerüsten und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar.
Die Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik im Gerüstbau verfügen.
Je komplexer ein Gerüst ist, desto höher sind die Anforderungen an die Fachkenntnisse der Person.
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an fachlich geeignete Beschäftigte
Fachlich geeignete Beschäftigte haben zum Beispiel
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bauhandwerk mit den erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau-Handwerk,
vergleichbare Qualifikationen mit ausreichend praktischer Berufserfahrung, bei der die erforderlichen Kenntnisse im Gerüstbau erworben wurden,
Kenntnisse über die Inhalte der Aufbau- und Verwendungsanleitung des vorhandenen Gerüstsystems.
Je komplexer ein Gerüst ist, desto höher sind die Anforderungen an die Kenntnisse der fachlich geeigneten Beschäftigten.
Für den Einsatz der fachlich geeigneten Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Zusätzliche Hinweise zur Unterweisung der Beschäftigten im Gerüstbau
Die Unterweisung muss dabei insbesondere die folgenden Punkte beinhalten:
Erläutern des Plans für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) des betreffenden Gerüstes einschließlich Materialtransport,
Tätigkeiten zum sicheren Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes,
vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,
Sicherheitsvorkehrungen für den Fall sich plötzlich ändernder Witterungsverhältnisse wie z. B.:
Sturm,
starker Schneefall,
Vereisungen oder ähnliche Verhältnisse, die die Sicherheit des betreffenden Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigen,
zulässige Belastungen,
alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren, z. B. Arbeiten in der Nähe von Freileitungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt einholen.