Trocknen, Anheizen und Aufheizen im Feuerfestbau |
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Gefährdungen
- Beim Trocknen, Anheizen und Aufheizen im Feuerfestbau besteht die Gefahr des Verbrennens oder der Explosion durch Ausströmen von unverbranntem Gas oder durch Austropfen von Brennmaterial.
Allgemeines
Vorbereitende Arbeiten
- Mit dem Trocknen oder Anheizen erst beginnen, wenn
- der Betreiber der Anlage dem Aufsichtführenden die Freigabe schriftlich bestätigt hat,
- eine schriftliche Betriebsanweisung an der Arbeitsstelle vorliegt,
- der Aufsichtführende ständig anwesend ist,
- eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung über mögliche Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten im Gefahrfall durchgeführt wurde,
- der Gefahrbereich abgesperrt ist und sich dort keine Personen mehr aufhalten.
Schutzmaßnahmen
- Sicherstellen, dass die Heiz- oder Rauchgase in die Atmosphäre abgeleitet werden.
- Schutzgitter vorsehen, sofern heiße Bauteile berührt werden könnten, z. B. wenn Dämmschichten erst später fertiggestellt werden können.
Arbeitsausführung
- Unbeabsichtigtes Ausströmen von unverbranntem Gas oder unbeabsichtigtes Austropfen von flüssigen Brennstoffen verhindern, z. B. durch Verschließen der Absperrventile vor Inbetriebnahme der Brenner oder bei Unterbrechung der Heizvorgänge.
- Entstehen von explosionsfähigen Gasgemischen verhindern, z. B. nach Gasmangel oder durch Eintreten von Gas und Luft in Luft- oder Gasleitungen, durch sofortiges Absperren der Gaszufuhr.
- Nach Unterbrechungen des Aufheizprozesses Anlagenteil erst "gasfrei" machen, bevor ein neuer Zündvorgang eingeleitet wird.
Achtung:
- Die Zündflamme ist einzuschalten, bevor die eigentliche Brennstoffzufuhr erfolgt. Zunächst ist mit der kleinsten Brennstoffmenge und dem größtmöglichen Luftüberschuss der sogenannten "kalten Flamme" zu beginnen. Die Temperatursteigerung erfolgt über Thermoelemente der Brenner, indem die Brennstoffzufuhr kontinuierlich erhöht wird.
- Fluchtwege freihalten.
- Am Arbeitsplatz nicht rauchen und keine offenen Flammen verwenden. Keine Schweißarbeiten und Trennschleifarbeiten ausführen.
07/2019