Schornsteinfegerarbeiten |
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Gefährdungen
- Bei hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht Absturzgefahr.
- Bei Kehrtätigkeit ist mit Gefahrstoffen (z. B. Staub, PAK, Asbest) zu rechnen.
Allgemeines
- Vor Beginn der Arbeiten ist durch den Unternehmer eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
- Arbeitsverfahren sind so zu wählen, dass technische Schutzmaßnahmen vorrangig sind.
- Bei der Beratung ist darauf hinzuwirken, dass Verkehrswege und Arbeitsplätze so zu planen sind, dass keine Absturzgefahr besteht.
Schutzmaßnahmen
- Arbeitsplätze und Verkehrswege ohne Absturzgefahr sind vorzuziehen z. B. Arbeiten unter Dach
, Kehrung von der Schornsteinsohle.
Verkehrswege
- Verkehrswege müssen z. B. entsprechend der baulichen Anlage, den Witterungsverhältnissen und den auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Begehen ermöglichen und ausreichende Abmessungen aufweisen.
- Glatte Oberflächen von Dächern (z.B. Metall, Kunststoff) mit einer Neigung von 5° bis 20° nur betreten, wenn die Trittsicherheit gewährleistet ist. Dies kann z. B. mit entsprechenden Belägen verbessert werden.
- Bei mehr als 20° Dachneigung sind Laufstege, Einzeltritte oder fest installierte Dachleitern nach DIN EN 12951 zu benutzen.
- Mindestbreite der Laufstege und Trittflächen 25 cm
.
- Abstand zwischen den einzelnen Flächen von Laufstegen nicht mehr als 5 cm.
- Trittflächen unter Durchsteigöffnungen mind. 25 x 40 cm
.
- Durchsteigeöffnungen müssen mind. 60 x 80 cm groß sein
. In geneigten Dachflächen muss die Durchsteigöffnung mindestens eine lichte Breite von 42 cm aufweisen (s. Tabelle).
- Für die fest installierten Einrichtungen (Verkehrswege, Arbeitsplätze) an baulichen Anlagen ist eine Fachunternehmerbescheinigung nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich. Für überdeckte Befestigungen von fest installierten Einrichtungen (Arbeitsplätze) an baulichen Anlagen ist eine Einbaudokumentation sinnvoll.
- Abstand der Trittflächen
in Abhängigkeit von der Dachneigung. Bei der Benutzung von Trittflächen ist darauf zu achten, dass diese senkrecht übereinander eingebaut worden sind.
:
- Trittflächen auf Dächern bis 45° Neigung höchstens 75 cm Abstand,
- Trittflächen auf Dächern über 45° Neigung höchstens 50 cm Abstand.
- Einzeltritte bis höchstens 60° Dachneigung höchstens 40 cm Abstand nach Einbauanleitung des Herstellers versetzt, senkrecht übereinander anordnen
.
- Dachleiter nur von einer Person einschließlich Werkzeug benutzen, wenn diese nach der Einbauanleitung des Herstellers eingebaut wurde.
- Keine Dachauflegeleiter verwenden.
- Anlegeleitern als Zugang zu Verkehrswegen auf dem Dach nur dann verwenden, wenn kein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann und wenn eine standsichere Aufstellung gewährleistet und ein seitliches Verrutschen durch konstruktive Einrichtungen an Bauwerk oder Leiter ausgeschlossen ist (z. B. Leiterkopfsicherung, Fußverbreiterung). Maximaler Höhenunterschied 5 m.
- Die Holzdicke von Holzlaufstegen unter dem Dach ergibt sich aus der maximalen Stützweite.
- Abweichend sind entsprechende Einrichtungen bei Arbeitsstättten vorzusehen.
Anforderungen an Durchsteigöffnungen in geneigten Dachflächen | ||
minimale lichte Länge der Durchsteigöffnung | Anforderung an Fensterflügel | zulässig bei maximaler Dachneigung |
geöffneter Fensterflügel muss flächig auf Dachfläche aufliegen | ||
Anschlag oben mind. 120° Öffnungswinkel Anschlag seitlich mind. 90° Öffnungswinkel |
||
Anschlag oben mind. 120° Öffnungswinkel Anschlag seitlich mind. 90° Öffnungswinkel |
Standflächen
- Standflächen
an der Mündung von Abgasleitungen nicht tiefer als 1,10 m unterhalb der Mündung. Mindestgröße 25 x 40 cm.
- Sie müssen folgende waagerechte Abstände aufweisen:
- zwischen Abgasanlage und Außenkante Standfläche: mindestens 40 cm,
- zwischen Innenkante Standfläche und Außenkante Abgasanlage: höchstens 30 cm,
- zwischen Standfläche und Abgasanlage bei zwischenliegendem First: höchstens 60 cm,
- Innenkante Standfläche und Mitte Zug der Abgasanlage: höchstens 1,00 m.
- Standflächen an Reinigungsöffnungen müssen mind. 50 x 50 cm groß sein. Lichtraumprofil mind. 0,60 x 1,80 m, Bewegungsfreiraum mind. 1,8 m3, wobei die Unterkante der Reinigungsöffnung sich in einem Bereich von 40 cm bis 1,40 m über der Standfläche befinden muss.
- Abweichend sind entsprechende Einrichtungen bei Arbeitsstätten vorzusehen.
Absturzsicherungen
- Absturzsicherungen können z. B. Seitenschutz oder PSAgA sein.
- Es muss mindestens ein einseitiger Geländerholm in 1,10 m Höhe in seitlichem Abstand von 15 cm zur Fläche vorhanden sein:
- an Verkehrswegen in einem Bereich kleiner als 2,00 m von der Absturzkante
,
- an Standflächen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe oberhalb einer tragfähigen Fläche
.
- an Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60°.
- an Verkehrswegen in einem Bereich kleiner als 2,00 m von der Absturzkante
- Steigleitern an Abgasanlagen mit einer Aufstiegshöhe von mehr als 5,00 m über Dach bis zur Mündung mit einer Steigschutzeinrichtung nach DIN 18799 ausrüsten, die auch für die Stand fläche wirksam sein muss. Vor der Benutzung ist durch den Unternehmer ein Rettungskonzept zu erstellen.
- Abweichend sind entsprechende Einrichtungen bei Arbeitssättten vorzusehen.
Gefahrstoffe
- Bei Kehrtätigkeiten sollten Arbeitsverfahren so gewählt werden, dass die Staubexposition minimiert wird, z. B. durch Verwendung eines Industriestaubsaugers der Staubklasse M, Verwendung von Schaumstoffkonen.
- Zur Minimierung von Gefährdungen kann zusätzlich der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. partikelfiltrierende Halbmasken mind. FFP2) erforderlich sein.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
DGUV Regel 101-021 Schornsteinfegerarbeiten
DGUV Information 201-014 Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
DIN EN 516
DIN EN 12951
DIN 18160-5: 2016-04
DIN 18799
Arbeitsstättenverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
DGUV Regel 101-021 Schornsteinfegerarbeiten
DGUV Information 201-014 Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
DIN EN 516
DIN EN 12951
DIN 18160-5: 2016-04
DIN 18799
07/2021