Arbeiten im Gleisbereich
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Gefährdungen
- Der Gleisbereich bzw. Gefahrenraum ist der Raum, in dem Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge entstehen. Dazu gehört auch der Bereich der Fahrleitungsanlage.
Allgemeines
- Der Bahnbetreiber legt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht "die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle" (BzS) fest. Die BzS legt verantwortlich die Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb entsprechend der Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz und dem Regelwerk fest.
- Jeder Unternehmer (auch
Nachunternehmer) ist verpflichtet,
für sein Unternehmen geplante
Arbeiten bei der BzS
anzuzeigen, wenn:
- Arbeiten im Gleisbereich ausgeführt werden sollen,
- die Gefahr besteht, dass Mitarbeiter oder Maschinen auch unbeabsichtigt in den Gleisbereich hineingeraten können.
- Der Unternehmer hat alle Angaben zu machen, aus denen die BzS einen Rückschluss auf den geplanten Umfang der Arbeiten ziehen kann und die geeignete Sicherungsmaßnahmen entsprechend festlegen kann.
- Die Vorgaben der zuständigen
BzS beachten. Weitere Angaben
für die DB Netz AG sind u.a.:
- Art, Ort und Zeit der Arbeiten,
- Anzahl der Arbeitskräfte,
- Art und Ausdehnung der Arbeitsstelle inkl. Entfaltungslänge der gleisgebundenen Baumaschinen sowie die Vor- und Nacharbeiten,
- Wege von und zur Arbeitsstelle am bzw. im Gleisbereich, (z. B. Verkehrswege, Querung der Bahngleise, Transportweg von Weichengroßteilen vom Vormontageplatz zur Einbaustelle),
- Art, Anzahl, Länge und ggf. Störschallpegel (zur ATWS-Projektierung) der geplanten Maschinen/Geräte (z. B. auch Rollwagen)
,
- Arbeiten im Gleis: größte notwendige Arbeitsbreite zur sicheren Ausführung der Arbeiten ab der Gleisachse des Arbeitsgleises in Richtung des Betriebsgleises (Nachbargleis) inkl. Berücksichtigung des Arbeitsraums zur Bedienung von Maschinen/Geräten, lange Arbeitsmittel etc., Seitenläufer neben Maschinen/Wagen sind mit mind. 1 m zu berücksichtigen (z. B. Fließbandtechnik; Schotterentladung mit Fc-Wagen),
- Arbeiten neben dem Gleis: Angabe des Abstands von der Gleisachse des Betriebsgleises zur Grenze des Arbeitsbereiches = Arbeitsbreite (für alle Beschäftigten und Maschinen), unbeabsichtigtes Hineingeraten berücksichtigen,
- neben Maschinen/Geräten (z. B. Schraubmaschine, Schienenumsetzmaschine) ausreichend Bewegungsraum (mind. 80 cm) vorsehen
,
-
- wenn erforderlich Räumzeit ermitteln und angeben,
- Maschinen, die verfahrensbedingt in den Gleisbereich (inkl. Fahrleitungen) schwenken müssen bzw. Lasten, die über oder neben Gleisen (mit der Gefahr des Hineingeratens in den Gleisbereich) bewegt werden müssen
,
- kurzzeitiger Aufenthalt von Beschäftigten im Gleisbereich/Gefahrenbereich des Betriebsgleises (z. B. zum Auf-/Abrüsten von Maschinen),
- Arbeiten in Fahrleitungsnähe (z. B. Bahnsteigdacharbeiten, Gerüstbauarbeiten),
- Arbeiten, die die Rückstromführung unterbrechen können (Schienentrennung).
- Bei Arbeiten neben dem Gleisbereich ist auch das unbeabsichtigte Hineingeraten von Beschäftigten und Arbeitsmitteln zu berücksichtigten. Es ist keine Sicherungsmaßnahme erforderlich, wenn:
- zusätzlich neben dem Gleisbereich die Einrichtung eines mind. 2,0 m breiten Schutzstreifens möglich ist. Dieser ist freizuhalten und zu markieren,
- für nicht eingegleiste Baumaschinen Hub- und Schwenkbegrenzungen vorhanden und eingeschaltet sind. Alternativ ausreichenden Abstand einhalten.
Schutzmaßnahmen
- Kein Aufenthalt im Gleisbereich ohne gültige und wirksame Sicherungsanweisung/-maßnahme!
Sicherungsverfahren
- Die BzS legt auf Grundlage der Unternehmerangaben unter Berücksichtigung der Rangfolge der Maßnahmen ein Sicherungsverfahren für Arbeitsgleis/Nachbargleis fest.
- Dies können in Abhängigkeit des Bahnbetreibers sein (hier DB Netz AG):
- Gleissperrung, technisch Sperrung und/oder Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung (UV-Sperrung),
- Feste Absperrung
, (erforderlichenfalls mit zusätzlicher Warnung),
- Warnung mit (automatischem) Warnsystem
(ATWS, Kabel-/Funkanlage, Auslösung mit Schienenkontakt oder Handschalter),
- Postensicherung (Sicherungsposten, Absperrposten),
- Kombinationen der Maßnahmen,
- Individuelle Warnung nur bei der schnellen Vegetationspflege.
- Das Sicherungsunternehmen plant die Sicherung im Detail auf Grundlage der Unternehmerangaben und ggf. erforderlicher Absprachen.
- Änderungen der Baustellensituation/des Gefährdungspotentials können eine Anpassung (durch das Sicherungsunternehmen) bzw. Änderungen (durch die BzS) der Sicherungmaßnahmen erforderlich machen. Die Arbeiten sind erforderlichenfalls zu unterbrechen.
Vor Arbeitsbeginn
- Die für die Arbeitsstelle gültigen
Sicherungsanweisungen
des Bahnbetreibers müssen vorliegen.
Bei der DB Netz AG:
- Sicherungsplan,
- ggfs. Betriebs- und Bauanweisung (Betra).
- Der Beauftragte der BzS muss bekannt und erreichbar sein.
- Arbeitszeiten auf die Einsatzzeiten des Sicherungspersonals abstimmen.
- Der Aufsichtführende wird arbeitsplatzbezogen in die Sicherungsmaßnahmen (durch Sicherungsaufsicht) und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse (durch Bauüberwacher/Technisch Berechtigten) eingewiesen.
- Der Aufsichtführende weist seine Mitarbeiter (inkl. später Hinzukommende) nachweislich ein.
- Bei akustischer Warnung eine Wahrnehmbarkeitsprobe unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen durchführen.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung aller Arbeits-/Verkehrsbereiche einrichten.
- Bei Arbeiten in der Nähe von
Fahrleitungen (Fahrschiene,
Oberleitung, Speiseleitung)
müssen die in der Betra festgelegten
Maßnahmen durchgeführt
sein (Regelfall: Ausschaltung).
Schutzabstand einhalten
bis Spannungsfreiheit durch Verantwortlichen
bestätigt wurde
und sichtbar geerdet wurde.
- Mit den Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen vollständig umgesetzt und wirksam sind.
- Der Unternehmer (bzw. dessen Aufsichtführender) prüft und entscheidet auf der Grundlage der an der Arbeitsstelle durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, ob er mit den Arbeiten im Gleisbereich beginnt.
Mindestinhalt der Einweisung
- Die Einweisungen müssen
mindestens enthalten:
- örtliche und betriebliche Verhältnisse (u.a. gesperrte Gleise mit genauer Ortsangabe, Betriebsgleise mit Geschwindigkeiten und Fahrtrichtungen, Fahrleitung mit ausgeschaltetem Bereich bzw. Schutzabstand),
- durchgeführte Sicherungsmaßnahmen (u.a. arbeitsplatzbezogene Einweisung, gesicherter Bereich, Verhalten bei Warnsignalabgabe, Sicherheitsraum, Weg zur und von der Arbeitsstelle).
- Die Einweisung ist bei Änderungen vorgenannter Bedingungen nachweislich zu wiederholen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u. a. 132.0118, 132.0123, 931)
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u. a. 132.0118, 132.0123, 931)
07/2021