Arbeiten im Gleisbereich
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Gefährdungen
- Wenn Warnsignale nicht hörbar sind, können Personen von Schienenfahrzeugen erfasst und überfahren werden.
Allgemeines
- Um die Hörbarkeit der Warnsignale zu gewährleisten, muss die Aufstellung der Warnsignalgeber bei automatischen Warnsystemen für Baustellen im Gleisbereich sorgfältig akustisch geplant werden.
- Die Planer müssen vom Hersteller geschult sein.
- Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) kann weitere Auflagen verlangen.
Erforderlicher Signalpegel
- Der Signalpegel muss auf der gesamten Baustelle am Ohr der Beschäftigten um mindestens + 3 dB(A) über dem Störschallpegel liegen.
- Grundstörschallpegel (z. B. 90,
95, 97 dB(A)) über ein kollektives
automatisches Warnsystem
abdecken
.
- Signalgeber mit max. 106 dB(A) Signalpegel dürfen beim Einsatz von Maschinen gemäß Störschallkataster nicht eingesetzt werden.
- Spitzen-Störschallpegel von Maschinen durch maschineneigene Warnanlagen oder mobile funkgesteuerte Signalgeber auf Maschinen abdecken.
- Wahrnehmbarkeitsprobe vor Ort diese unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen inkl. Gehörschutz durchführen.
Schutzmaßnahmen
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Maschinen ohne maschineneigenes Warnsystem:
- Angabe der Störschallpegel an
die für den Bahnbetrieb zuständige
Stelle (DB: Seite 1 des
Sicherungsplans)
.
- Angabe der Störschallpegel an
die für den Bahnbetrieb zuständige
Stelle (DB: Seite 1 des
Sicherungsplans)
- Großbaumaschinen (Bettungsreinigung, Planumsverbesserung, Umbauzug) mit maschineneigenen Warnsystemen ausrüsten, auf der Baustelle Funkansteuerung durch die feldseitige Warnanlage vom Sicherungsunternehmen herstellen lassen.
- Zweiwegebagger
- mit Aufstellvorrichtungen für mobile funkangesteuerte Signalgeber ausrüsten und
- vor Ort mobile Signalgeber vom Sicherungsunternehmen aufsetzen lassen.
- Bei lauten Handmaschinen (z.B. Trennschleifer) ist an der Arbeitsstelle gegebenenfalls ein Überwachungsposten mit zusätzlichem Starktonhorn erforderlich (Warnung vor Fahrten im Nachbargleis).
- Bei zusätzlichen Maschinen oder Maschinen mit Störschallpegel größer als geplant: Mitteilung an die Sicherungsaufsicht machen, damit der Signalpegel angepasst werden kann bzw. entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden können.
- Laute Handmaschinen (z. B. Flex, Schleifmaschine) erst in Betrieb nehmen, wenn an der Arbeitsstelle ein Überwachungsposten mit zusätzlichem Starktonhorn eingesetzt ist (Warnung vor Fahrten im Nachbargleis).
Aufgaben des Sicherungsunternehmens
- Akustische Projektierung für
Signalgeberpegel u. Aufstellabstand
anhand der vom Bauunternehmen genannten Störschallpegel vornehmen
.
- Großbaumaschinen mit
maschineneigenen Warnsystemen:
auf der Baustelle Funkansteuerung
von feldseitiger Warnanlage
aus herstellen
und Überwachungsposten für Seitenläufer einsetzen.
- Maschinen ohne maschineneigene Warnsysteme: bei feldseitigem
Warnsystem mit Signalgebern
126 dB(A) im Abstand
von 30 m bei Aufstellung unter
15° zur Gleisachse
- Störschallspitzen der Maschine > 97 dB(A) feststellen und
- mobile funkgesteuerte Signalgeber auf der Maschine einsetzen.
- Überwachungsposten für Seitenläufer einsetzen.
Störschallkataster
- Bei den Schallquellentypen I, II, III wurde der Störschall 1 m neben der Maschine und 0,8 m sowie 1,6 m über SO des Arbeitsgleises gemessen (Maschine in Betrieb).
- Bei Schallquellentyp IV wurde der Störschall am Ohr des Bedieners in Arbeitshaltung gemessen (Maschine in Betrieb).
- Vor Ort stets eine Wahrnehmbarkeitsprobe durchführen.
- Mögliche Zugfahrten in einem dritten Gleis mit einem Störschallpegel von 100 dB(A) berücksichtigen.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z.B. DB Netz AG 132.0118
Störschallkataster: www.bgbau.de,
Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen
DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z.B. DB Netz AG 132.0118
Störschallkataster: www.bgbau.de,
Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen
07/2021