Arbeiten im Gleisbereich
|
![]() |
Gefährdungen
- Bei Einsatz von Maschinen oder Geräten im nicht gesperrten Gleis besteht die Gefahr, dass dieses nicht rechtzeitig geräumt werden kann und Personen von Schienenfahrzeugen erfasst werden.
Allgemeines
- Bei der DB Netz AG muss das Arbeitsgleis bei Einsatz von Maschinen und Geräten gesperrt sein.
- Existiert eine solche Regelung
nicht, prüft die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS),
ob eine Gleissperrung möglich
ist. Kriterien zur Entscheidung:
siehe Tabelle
.
Schutzmaßnahmen
Arbeiten im nicht gesperrten Gleis
- Dies ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig:
- bei geringem Umfang (z. B. Messung, Besichtigung),
- bei jederzeit möglicher Arbeitsunterbrechung,
- bei jederzeit sicher einhaltbarer Räumzeit.
- Sicherungsmaßnahmen für
Arbeitsgleis
und Nachbargleis
sind erforderlich.
- Freigabe der Arbeiten durch die Sicherungsaufsicht.
Räumzeit
- Räumzeit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) nennen (DB Netz AG: Sicherungsplan Abschnitt 1).
- Prüfen, ob bei wandernder Arbeitsstelle die Räumzeit eingehalten werden kann.
- Prüfen, ob der Sicherheitsraum, z. B. Randweg neben dem Arbeitsgleis
im gesamten Arbeitsbereich vorhanden ist.
Arbeiten im gesperrten Gleis
- Das Arbeitsgleis sollte gesperrt sein bei:
- Räumzeiten > 5 s,
- Verwendung von Maschinen
und Geräten, bei denen ein
Mitarbeiter zum Räumen des
Gleises nicht ausreicht
,
- Verwendung von Maschinen
und Geräten, die in den Gleisoberbau
eingreifen
.
- Das Arbeitsgleis muss gesperrt
sein bei:
- fehlendem Sicherheitsraum,
- in der geplanten Räumzeit nicht erreichbarem Sicherheitsraum,
- nicht hörbarem Warnsignal,
- nicht befahrbarem Arbeitsgleis.
- Mit der Arbeit im Arbeitsgleis erst nach Sperrung des Arbeitsgleises und Einrichtung der Sicherung für das Nachbargleis und Freigabe durch die Sicherungsaufsicht beginnen.
Warnung durch akustische Signalgeber
- Bei Einsatz von funkbasierenden Warnsystemen besteht in der Regel keine Gefährdung für die Anlagemonteure, daher grundsätzlich sicherheitstechnisch gerechtfertigt.
- Bei Einsatz von Warnsystemen keine Handauslösung bei Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis.
- Die akustische Warnung muss in jedem Fall sicher hörbar sein, Warnsignalpegel mind. 3dB(A) über Störschallpegel.
- Wahrnehmbarkeitsprobe vor Arbeitsbeginn unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen inkl. Gehörschutz durchführen.
- Bei lauten Handmaschinen (z. B. Trennschleifer) ist an der Arbeitsstelle gegebenenfalls ein Überwachungsposten mit zusätzlichem Starktonhorn erforderlich (Warnung vor Fahrten im Nachbargleis).
Warnung durch Sicherungsposten
- Nachrangig zu akustischen Warnsystemen.
- Bei Arbeiten im nicht gesperrten Gleis (DB Netz AG):
- ein Innenposten muss für die Größe der Arbeitsstelle ausreichen und
- je Richtung maximal ein Zwischenposten,
- Sicht- und Hörverbindung zwischen den Sicherungsposten muss bestehen.
- Bei Nacht und unsichtigem Wetter keine Arbeiten unter Postensicherung im nicht gesperrten Gleis.
Handfunkgeräte
- Handfunkgeräte dürfen zur Übermittlung der Warnung vor Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb nicht eingesetzt werden.
Ablegen von Maschinen und Geräten
- Beim Ablegen von Maschinen
und Geräten den erforderlichen
Abstand zum Gleis beachten
.
Im Tunnel
- Handmaschinen mit emissionsfreien Antrieben einsetzen, wie Arbeitsmittel mit Elektromotor (z. B. Akku-Technik).
- Wenn emissionsarme, benzinbetriebene Handmaschinen zum Einsatz kommen, dann sind techn. Belüftung und manntragende CO-Messgeräte erforderlich.
Persönliche Schutzausrüstung
- Warnkleidung mind. Warnklasse 2, gegebenenfalls Warnklasse 3 erforderlich.
- Gehörschutz mit S-Kennzeichnung (Signalhören im Gleisoberbau).
- Arbeitsschutzschuh Klasse S3.
- Augenschutz z. B. beim Schneiden, Schleifen, Brennen.
- Kopfschutz, Regelfall: Industrieschutzhelm.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u. a. 132.0118, 132.0123, 931)
Störschallkataster: www.bgbau.de
(Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen)
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u. a. 132.0118, 132.0123, 931)
Störschallkataster: www.bgbau.de
(Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen)
07/2021