Arbeiten mit Stopfmaschinen |
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Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im Nachbargleis, Arbeitsbewegungen im Arbeitsgleis und durch die Arbeitseinrichtungen der Maschine können Personen verletzt oder getötet werden.
Allgemeines
- Mit Stopfmaschinen wird der
Schotter unter den Schwellen
verdichtet und damit das Gleis
stabilisiert und ausgerichtet.
Dabei besteht Gefahr durch
Zugfahrten im benachbarten
Gleis
(Betriebsgleis).
- Zwischen Stopfmaschine und benachbartem Gleis gibt es bei 4 m Gleisabstand keinen Sicherheitsraum.
Schutzmaßnahmen
Zugfahrten im benachbarten Gleis
- Arbeiten erst dann beginnen, wenn die in der Sicherungsanweisung (Sicherungsplan) festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam sind.
- Bei notwendigem Aufenthalt im Gefahrenbereich des Nachbargleises (z.B zur Störungsbeseitigung) Sperrung des Nachbargleises veranlassen.
- Messarbeiten werden nur im gesperrten Gleis durchgeführt; bei vorhandenem Nachbargleis erfolgt die Sicherung mindestens durch ein automatisches Warnsystem mit Handschalter. Hinweis: Bei der DB Netz AG sind Absperrposten hier nicht zugelassen.
- Bei Weichenstopfarbeiten in der Verbindung bzw. im abzweigenden Strang das benachbarte Gleis sperren lassen.
- Verlassen der Maschine, z. B. für Messarbeiten, nur in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
- Aufenthalt im Arbeitsgleis
außerhalb der Maschine und
Betreten des Nachbargleises nur
mit Sicherung, z. B. Sperrung des
Nachbargleises oder Warnung
durch automatisches Warnsystem
.
- Maschine nur zur gleisfreien Seite (Feldseite) verlassen.
- Maschine nur von der Feldseite her besteigen.
- Ausgänge mit selbstschließenden
Verriegelungen zum benachbarten
Betriebsgleis ausrüsten
. Ketten oder einfache Riegel sind keine selbstschließenden Verriegelungen.
- Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
- Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die Signale hörbar sein, wenn die Stopfmaschine arbeitet.
- Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen mit mobilen funkangesteuerten Warnsignalgebern ausrüsten lassen, wenn dies in der Sicherungsanweisung (Sicherungsplan) vorgesehen ist.
- Bei Warnung mit automatischem
Warnsystem
darf das benachbarte Gleis nicht betreten werden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht.
- Warnsignale müssen für Personal außen an der Maschine auch bei Benutzung von Sprech(funk)einrichtungen hörbar sein.
- Gehörschutz muss für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen sein (S-Kennzeichnung).
- Bei Auf- und Abrüstarbeiten müssen Sicherungsmaßnahmen für das Nachbargleis, z. B. Gleissperrung, durchgeführt sein.
- Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für die beweglichen Arbeitseinrichtungen der Maschine einlegen.
Fahrbewegung im Arbeitsgleis
- Im Arbeitsgleis können sich:
- Personen aufhalten, z. B. Messtrupp,
- andere Maschinen befinden, z. B. Schotterplaniermaschinen.
- Stopfmaschine mit Kamera-Monitorsystem für beide
Richtungen ausrüsten. Monitore
in beiden Stirnkabinen und in
der Stopfkabine
.
- Fahrbewegung nur einleiten, wenn der Fahrweg direkt vom Stirnführerstand aus oder über Kamera-Monitorsystem einsehbar und frei ist. Die Beobachtung des Fahrweges im Rahmen einer Rangier- oder Zugfahrt darf nicht über das Kamera-Monitor-System erfolgen.
- Gefahrenbereich vor und hinter der Stopfmaschine freihalten.
- Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten, z. B. Schotterplaniermaschinen.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung außerhalb der Stopfmaschine für alle Arbeits-/Verkehrsbereiche einrichten.
Zusätzliche Hinweise für Stopfaggregate
- Gefahrenbereich der Stopfaggregate nicht betreten
.
- Wenn Aufenthalt im Gefahrenbereich der Stopfaggregate erforderlich ist (z. B. zur Störungsbeseitigung) sind die Stopfaggregate vorher gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern (Bedienungsanleitung beachten).
Zusätzliche Hinweise bei Gleisen mit Fahrleitungsanlagen
- Maschine nur an den Stellen besteigen, die als erhöhte Standorte vorgesehen sind (Aufstiege, Umlauf, Kabine).
- Vorhandene Fahrleitungsanlage immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht und geerdet ist. Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
- Reinigungsarbeiten an hochliegenden Teilen, z. B. Kabinenfenster, nur durchführen, wenn der Schutzabstand zur Fahrleitungsanlage sicher eingehalten werden kann (bei 15 kV: 1,5 m für bahntechnisch unterwiesene Personen).
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931)
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers (DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931)
07/2021