Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen |
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Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im Nachbargleis, Arbeitsbewegungen im Arbeitsgleis und durch die Arbeitseinrichtungen der Maschine können Personen verletzt oder getötet werden.
Allgemeines
- Mit Schotterplaniermaschinen
erfolgt die Profilierung des
Schotterbettes. Dabei besteht
Gefahr durch die Zugfahrten im
Nachbargleis
(Betriebsgleis). Zwischen Schotterplaniermaschine und benachbartem Gleis gibt es bei 4 m Gleisabstand keinen Sicherheitsraum.
Schutzmaßnahmen
Zugfahrten im benachbarten Gleis
- Arbeiten erst dann beginnen, wenn die in der Sicherungsanweisung (Sicherungsplan) festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam sind.
- Mögliche Störstellen, z. B. Indusi-Magnete, vor Arbeitsbeginn abbauen lassen.
- Ausschwenkbegrenzungen für die Planierschilde so einstellen, dass der Bahnbetrieb im Nachbargleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung, Lichtraumprofil beachten).
- Bei notwendigem Aufenthalt im Gefahrenbereich des Nachbargleises (z. B. Störungsbeseitigung) Sperrung des Nachbargleises veranlassen.
- Verlassen der Maschine nur in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
- Maschine nur zur gleisfreien Seite (Feldseite) verlassen.
- Maschinen nur von der Feldseite her besteigen.
- Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
- Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die akustischen Signale hörbar sein, wenn die Maschine arbeitet.
- Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen mit mobilen funkangesteuerten Warnsignalgebern ausrüsten lassen, wenn dies in der Sicherungsanweisung vorgesehen ist.
- Bei Warnung mit automatischem Warnsystem darf das benachbarte Gleis nicht betreten werden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht.
- Gehörschutz benutzen, der für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist (S-Kennzeichnung).
- Bei Auf- und Abrüstarbeiten müssen Sicherungsmaßnahmen für das Nachbargleis, z. B. Gleissperrung, durch geführt sein.
- Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für die beweglichen Arbeitseinrichtungen der Maschine einlegen.
Fahrbewegung im Arbeitsgleis
- Im Arbeitsgleis können sich
- Personen aufhalten, z. B. Messtrupp für Stopfarbeiten,
- andere Maschinen befinden (z. B. Stopfmaschine).
- Der Maschinenführer beobachtet bei Arbeitsfahrt die
Planierschilde
.
- Der Nahbereich der Maschine
ist vom Führerstand aus nicht
einsehbar
.
- Schotterplaniermaschine mit
Kamera-Monitor-System
und aktivem Nahbereichsüberwachungssystem (z. B. Ultraschall, Radar) mit Warn-Einrichtung
für beide Richtungen ausrüsten. Dabei muss die Erfassungslänge größer sein als der maximale Anhalteweg.
- Fahrbewegung nur einleiten, wenn der Fahrweg und der Nahbereich vom Führerstand aus oder über Kamera-Monitor-System einsehbar und frei sind. Die Beobachtung des Fahrweges im Rahmen einer Rangier- oder Zugfahrt darf nicht über das Kamera-Monitor-System erfolgen.
- Gefahrenbereich vor und hinter der Schotterplaniermaschine freihalten.
- Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten (z. B. Stopfmaschine).
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung außerhalb der Schotterplaniermaschine für alle Arbeits-/Verkehrsbereiche einrichten.
- Bei Staubfreisetzung Atemschutz, mind. FFP2-Maske, benutzen.
Zusätzliche Hinweise bei Gleisen mit Fahrleitungsanlagen
- Maschine nur an den Stellen
besteigen, die als erhöhte
Standorte vorgesehen sind
(Aufstiege, Umlauf, Kabine)
.
- Aufbauten unter spannungsführender Fahrleitungsanlage nicht besteigen.
- Vorhandene Fahrleitungsanlage immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht und geerdet ist. Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
- Schutzabstand zur Fahrleitungsanlage auch bei Hebezeugarbeiten zum Austausch der Schotterbesen einhalten.
- Reinigungsarbeiten an hochliegenden
Teilen, z. B. Kabinenfenster,
nur durchführen, wenn
der Schutzabstand zur Fahrleitungsanlage sicher eingehalten
werden kann (bei 15 kV: 1,5 m für
bahntechnisch unterwiesene
Personen)
.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
07/2021