Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/ Planumsverbesserungsmaschinen |
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Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im benachbarten
Gleis
, Fahrbewegungen im Arbeitsgleis, Arbeitseinrichtungen der Maschine, Fahrleitungsanlagen können Personen verletzt oder getötet werden.
Allgemeines
- Mit Planumsverbesserungsmaschinen werden Schotterbettung bzw. Planumsmaterial ausgebaut, aufbereitet, wieder eingebaut und durch neues Material ersetzt und ergänzt.
- Mit Bettungsreinigungsmaschinen erfolgt die Bearbeitung des Schotterbettes. Zwischen Bettungsreinigungsmaschinen und benachbartem Gleis gibt es bei 4 m Gleisabstand keinen Sicherheitsraum. Zur Bedienung der Maschine sind Seitenläufer auch auf der Nachbargleisseite erforderlich.
Schutzmaßnahmen
Zugfahrten im benachbarten Gleis
- Gefahr durch Zugfahrten im benachbarten Gleis:
- Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite (Es ist dort immer mit
Seitenläufer zu rechnen!)
,
- Weiterarbeit der Maschine nach Abgabe des Warnsignals durch das automatische Warnsystem,
- durch die hohen Maschinenstörschallpegel kann das Warnsignal überhört werden.
- Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite (Es ist dort immer mit
Seitenläufer zu rechnen!)
- Bettungsreinigungs- und Planumsverbesserungsmaschinen
mit funkangesteuerten Warnanlagen
fest ausrüsten
.
- Signalpegel muss im Abstand von 1 m neben der Maschine am Ohr der Beschäftigten um mindestens 3 dB(A) über dem Maschinengeräuschpegel liegen.
- Vor Arbeitsbeginn den Funkempfänger
vom Sicherungsunternehmen
auf die Maschine
setzen lassen, Ansteuerung durch
die feldseitige Warnanlage
.
- Gehörschutz benutzen, der für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist (S-Kennzeichnung).
- Bei akustischer Warnung eine Wahrnehmbarkeitsprobe unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen durchführen.
- Arbeiten erst beginnen, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam sind.
- Wenn Materialförder- und Silowagen am Baulosanfang und Baulosende über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier gesichert werden, z. B. mit Warnsystem (bei DB Netz AG: Angabe der Gesamtlänge = "Entfaltungslänge" auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Die Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis muss auch an Arbeitsstellen vor und hinter der Maschine, z. B. Kleineisenbehandlung, vorhanden sein.
- Bei notwendigem Aufenthalt im Gefahrenbereich des Nachbargleises (z. B. Störungsbeseitigung) Sicherungsmaßnahme z. B. Sperrung des Nachbargleises, veranlassen.
- Verlassen der Maschine/Aufenthalt im Nachbargleis nur in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
- Bei Arbeitsstellen auf der
Betriebsgleisseite
- für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
und - erhöhte Sicherheitsfrist für die Bestimmung der Annäherungsstrecke festlegen lassen.
- für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
- Sicherheitsraum aufsuchen, sobald das Warnsignal ertönt.
- Benachbartes Gleis nicht betreten, solange die optische Erinnerungsanzeige des Warnsystems ansteht.
- Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
- Arbeitsbreite einschließlich
Arbeitsraum für Seitenläufer
mindestens 3 m
(bei DB Netz AG: Angabe auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Feste Absperrung im Mittelkern
erst ab 5 m Gleisabstand
möglich
(Arbeitsraum für Seitenläufer).
- Das Sicherungsunternehmen setzt für den/die Seitenläufer (Betriebsgleisseite) Überwachungsposten ein (wenn erforderlich Wiederholung des Warnsignals).
- Mindestens ein Überwachungsposten ist immer erforderlich
.
- Einsatz im Innengleis: Warnung nur für eines der Nachbargleise möglich (Signalverwechslung). Zweites Nachbargleis: Feste Absperrung bei Gleisabstand > 5 m, sonst Sperrung erforderlich.
- Sicherungsmaßnahmen an Zwischenlagerplätzen vorsehen.
- Sicherungsmaßnahmen für Auf- und Abrüsten vorsehen.
Fahrten im Arbeitsgleis
- Versorgungsfahrten (Schotterzüge) so durchführen, dass vor Personen, Maschinen und Fahrzeugen im Arbeitgleis angehalten werden kann.
- Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit.
- Bei geschobener Rangierfahrt:
Spitzenbesetzung
mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung zum Triebfahrzeugführer.
- Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung aller Arbeits- und Verkehrsbereiche einrichten.
Arbeitseinrichtungen
- Vor Arbeitsbeginn mögliche Störstellen (z. B. Kabeltrassen) beseitigen und Kampfmittelfreiheit bescheinigen lassen.
- Wenn Arbeitseinrichtungen maschinell in das Nachbargleis geschwenkt werden, ist dieses vorher zu sperren.
- Ausschwenkbegrenzungen für bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im Nachbargleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung beachten).
- Gefahrbereich der Räumkette
freihalten
. Gefahr z. B. auch durch von der Kette erfasste Kabel.
- Schutzeinrichtungen vor der
Räumkette einsetzen
.
- Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z. B. Räumkette, vor Arbeitsbeginn auf Funktion testen.
- Wenn der Aufenthalt im Gefahrbereich von Arbeitseinrichtungen zur Störungsbeseitigung erforderlich ist (Räumkette, Bandförderer, Abwurfschacht) sind diese gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern (Bedienungsanleitung beachten).
- Schutzhelm tragen zum Schutz vor herabfallenden Schottersteinen (hoch liegende Förderbänder).
- Bei Staubentwicklung:
- Atemschutz (PSA),
- atmungsaktive Schutzkleidung,
- Hygienemaßnahmen, z. B. Waschgelegenheit,
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung.
- Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtungen der Maschine einlegen.
- Bei Arbeiten an hochliegenden Arbeitsstellen Schutzmaßnahmen gegen Absturz treffen (z. B. Anschlagpunkte vorsehen, persönliche Schutzausrüstung benutzen).
- Weitere Vorgaben für Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten beachten!
Zusätzliche Hinweise für Gleise mit Fahrleitungsanlagen
- Aufstieg auf die Maschine nur unter ausgeschalteter und geerdeter Fahrleitungsanlage.
- Vorhandene Fahrleitungsanlage immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht.
- Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten an hoch liegenden Teilen, z. B. Förderbänder, nur durchführen, wenn die Fahrleitungsanlage ausgeschaltet und geerdet ist.
- Wenn Materialförder- und Silowagen am Baulosanfang und Baulosende über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier die Fahrleitungsanlage für Arbeiten an erhöhten Standorten ausgeschaltet und geerdet sein.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
07/2021