Arbeiten mit Gleisumbauzügen |
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Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im benachbarten
Gleis
(Betriebsgleis), Portalkran, Fahrbewegungen im Arbeitsgleis, Bewegungen der Arbeitseinrichtungen sowie durch unter elektrischer Spannung stehende Fahrleitungen können Personen verletzt oder getötet werden.
Allgemeines
- Mit Gleisumbauzügen werden
Schienen und Schwellen ausgetauscht.
Zwischen Gleisumbauzügen
und benachbartem Gleis
gibt es bei 4 m Gleisabstand
keinen Sicherheitsraum. Zur
Bedienung der Maschine sind
Seitenläufer auch auf der Nachbargleisseite
erforderlich
.
Schutzmaßnahmen
Zugfahrten im benachbarten Gleis
- Gefahr durch Zugfahrten im
benachbarten Gleis:
- Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite
,
- Weiterarbeit der Maschine nach Abgabe des Warnsignals für Zugfahrt im benachbarten Gleis,
- durch die hohen Maschinenstörschallpegel und durch die Anforderungen der Arbeitsaufgaben kann das Warnsignal leicht überhört werden.
- Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite
- Gleisumbauzüge mit funkangesteuerten
maschineneigenen Warnsignalgebern fest ausrüsten
.
- Signalpegel muss im Abstand von 1 m neben der Maschine am Ohr der Beschäftigten um mindestens 3 dB(A) über dem Maschinenstörschallpegel liegen.
- Vor Arbeitsbeginn den Funkempfänger vom Sicherungsunternehmen auf die Maschine setzen lassen (Ansteuerung durch die feldseitige Warnanlage).
- Gehörschutz benutzen, der für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist (S-Kennzeichnung).
- Bei akustischer Warnung eine Wahrnehmbarkeitsprobe unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen durchführen.
- Arbeiten erst beginnen, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam sind.
- Wenn Schwellenwagen am Baulosanfang über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier gesichert werden, z. B. mit Warnsystem (DB Netz AG: Angabe der Gesamtlänge = "Entfaltungslänge" auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Die Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis muss auch an Arbeitsstellen vor und hinter der Maschine (z. B. Kleineisenbehandlung) vorhanden sein.
- Bei notwendigem Aufenthalt im Gefahrenbereich des Nachbargleises (z. B. Störungsbeseitigung) Sicherungsmaßnahme z. B. Sperrung des Nachbargleises, veranlassen.
- Verlassen der Maschine/Aufenthalt im Nachbargleis nur in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
- Bei Arbeitsstellen auf der
Betriebsgleisseite:
- für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
und - erhöhte Sicherheitsfrist für die Bestimmung der Annäherungsstrecke festlegen lassen.
- für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
- Sicherheitsraum aufsuchen, sobald das Warnsignal ertönt.
- Benachbartes Gleis nicht betreten, solange die optische Erinnerungsanzeige des Warnsystems ansteht.
- Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
- Feste Absperrung im Mittelkern
erst ab 5 m Gleisabstand
möglich
(Arbeitsraum für Seitenläufer).
- Das Sicherungsunternehmen setzt für den/die Seitenläufer (Betriebsgleisseite) Überwachungsposten ein (wenn erforderlich Wiederholung des Warnsignals).
- Mindestens ein Überwachungsposten ist immer erforderlich.
- Arbeitsbreite einschließlich
Arbeitsraum für Seitenläufer
mindestens 3 m
(DB Netz AG: Angabe auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Einsatz im Innengleis:
- Warnung nur für eines der Nachbargleise möglich (Signalverwechslung),
- Zweites Nachbargleis: Feste Absperrung bei Gleisabstand > 5 m, sonst Sperrung erforderlich.
- Sicherungsmaßnahmen für Auf- und Abrüsten vorsehen.
Portalkran
- Vor Arbeitsbeginn Überfahrbrücken
zwischen den Wagen einlegen.
- Fahrwerk mit Handabweisern
ausrüsten.
- Nicht auf die Fahrschienen fassen.
- Portalkran mit Kamera-Monitorsystem zur Fahrwegüberwachung ausrüsten.
- Fahrwegbeleuchtung am Portalkran.
- Fahrweg des Portalkrans freihalten.
- Einrichtung zum Schutz vor gegenseitigem Anfahren der Portalkrane in Betrieb setzen.
Arbeitseinrichtungen
- Vor dem Aufnehmen der Schienen benachbartes Gleis sperren lassen (Beauftragter der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle).
- Ausschwenkbegrenzungen für bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung beachten).
- Räumkette: Gefahrbereich freihalten und Schutzeinrichtungen einsetzen.
- Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z. B. Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung, vor Arbeitsbeginn auf Funktion testen.
- Bei Aufenthalt im Gefahrbereich von Arbeitseinrichtungen zur Störungsbeseitigung (Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung, Räumkette), sind diese gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern (Bedienungsanleitung beachten).
- Schutzhelm tragen zum Schutz vor herabfallenden und herumfliegenden Schottersteinen.
- Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtungen einlegen.
- Bei Arbeiten an hochliegenden Arbeitsstellen Schutzmaßnahmen gegen Absturz treffen (z. B. Anschlagpunkte vorsehen, persönliche Schutzausrüstung benutzen).
Fahrleitungsanlagen
- Aufstieg auf Maschine und
Schwellenwagen nur unter ausgeschalteter
und geerdeter Fahrleitungsanlage
.
- Vorhandene Fahrleitungsanlage immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht und geerdet ist – auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
- Wenn Schwellenwagen am
Baulosende über die Baulänge
hinaus reichen, muss auch hier
die Fahrleitungsanlage für Arbeiten auf
den Schwellenwagen (Entzurren
der Neuschwellen, Verzurren der
Altschwellen) ausgeschaltet und
geerdet sein
.
Fahrten im Arbeitsgleis
- Versorgungsfahrten (Schwellenzüge) müssen vor Personen, Maschinen und Fahrzeugen im Arbeitsgleis anhalten können.
- Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit.
- Geschobene Rangierfahrt: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung zum Triebfahrzeugführer.
- Gefahrbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung aller Arbeits- und Verkehrsbereiche einrichten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
07/2021