Arbeiten mit Zweiwegebaggern |
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Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im Nachbargleis, Bewegungen des Baggers sowie bei nicht ausgeschalteter Fahrleitung können Personen verletzt oder getötet werden.
Allgemeines
- Für Zweiwegebagger (ZWB) müssen
bei Arbeitsvorbereitung und
Betrieb besondere Einsatzbedingungen
berücksichtigt werden:
- Versetzbewegung des Baggers,
- angeschlagene Lasten,
- Bewegen von Eisenbahnwagen,
- Standsicherheit auf dem Schienenfahrwerk und im überhöhten Gleis,
- Einsatz unter Fahrleitung,
- Einsatz neben Betriebsgleisen.
Arbeitsvorbereitung
- Für das Führen eines ZWB muss der Bediener qualifiziert (Triebfahrzeugführerscheinverordnung TfV), körperlich und geistig geeignet, sowie zuverlässig sein.
- Notwendige Einweisungen:
- in den eingesetzten ZWB,
- in die Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauordnung (Betra), Sicherungsplan),
- in die erforderlichen Streckenverhältnisse.
- Der Zweiwegebagger (ZWB) hat die Einsatzgenehmigung des Infrastrukturunternehmens.
- Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) legt Ein- und Ausgleisstellen und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor den Gefahren aus dem Bahnbetrieb fest.
- Beschäftigte in die besonderen Gefährdungen im Arbeitsbereich des ZWB einweisen.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung für alle Arbeits- und Verkehrsbereiche einrichten.
Schutzmaßnahmen
Versetzbewegung des Baggers
- Fahr- und Arbeitsbereich des
Baggers von Personen freihalten
.
Ausnahme: Aufenthalt im Gefahrbereich arbeitsbedingt erforderlich, Sichtkontakt zum Maschinenführer und Warnkleidung, mind. Klasse 2, tragen. - Zum Fahren Kabine in Fahrtrichtung drehen, Rückwärtsfahrten vermeiden.
- Im Arbeitsbereich max. 5 km/h, Anhalten vor Personen im Gleis.
- Zweiwege-Bagger mit Kamera-Monitor-Systemen für Rückraumüberwachung
und Seitenraumüberwachung
ausrüsten.
- Kamera-Monitor-System darf nicht zum Beobachten des Fahrweges bei Rückwärtsfahrt verwendet werden.
- Nicht zwischen Schienenachse und Mobilfahrwerk aufhalten.
- Zugriff zum Unterwagen (Werkzeug, Erdungsanschluss, Kupplungsstange) nur nach Abstimmung mit dem Baggerfahrer.
- Personenmitnahme nur auf dem zweiten Platz in der Kabine.
Bewegen von Eisenbahnwagen
- Zulässige Anhängelast und Gleisneigung beachten (Anschriftentafel).
- Bei gebremster Anhängelast alle Wagen an die Luftleitung anschließen.
- Bei geschobenen Wagen: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Funkverbindung zum Baggerbediener (Triebfahrzeugführer).
- Kuppelstangen müssen vom Bahnbetreiber zugelassen sein.
- Abzustellende Wagen mit Hemmschuhen sichern.
- Personenmitfahrt auf Wagen nur auf zugelassenem Standplatz.
Aushebeeinrichtung
- Notabsenkung des ausgehobenen Schienenfahrwerks muss bei Ausfall von Antrieb oder Elektrik möglich sein.
- Gleismagnete der induktiven Zugsicherung im ausgehobenen Zustand überfahren. Demontage der äußeren Mobilreifen ist unzulässig.
- Regelungen des Infrastrukturunternehmens für das Überfahren von Gleisschaltmitteln beachten.
Hebezeugeinsatz und Standsicherheit
- Bagger mit Lasthaken, Lastmomentwarneinrichtung, Leitungsbruchsicherungen an den Auslegerzylindern und Traglasttabelle ausrüsten.
- Das zulässige Lastmoment ist von der Einsatzart abhängig: Straßenfahrwerk, Schienenfahrwerk oder Pratzen.
- Das zulässige Lastmoment wird durch die Gleisüberhöhung im Bogen wesentlich verringert – bis zu 30 % (wird nicht bei allen Baggern durch die Lastmomentwarneinrichtung erfasst).
- Erforderliche Pratzenstandflächen auch neben Bahnsteigen, Stromschienen und auf der festen Fahrbahn bereitstellen.
- Nur Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel verwenden, die geeignet, als ausreichend tragfähig gekennzeichnet, unbeschädigt und regelmäßig geprüft sind.
- Hebezeugbetrieb mit Auslegerverlängerungen nur mit Zweiwegebaggern, die mit Lastmomentabschalteinrichtung ausgerüstet sind.
- Nur Schienenhebezangen mit Sperre gegen unbeabsichtigtes Öffnen verwenden.
- Führen von Lasten durch Mitgänger vermeiden. Stattdessen Wagen zum Transport einsetzen.
Einsatz unter Fahrleitungsanlagen
- Die spannungsführenden Teile der Fahrleitungsanlage im Arbeitsbereich grundsätzlich vom Betreiber ausschalten und erden lassen. Der Einsatz unter eingeschalteter Fahrleitungsanlage ist nur in Ausnahmefällen möglich.
- Arbeitshöhe von Lastaufnahmeeinrichtungen verringern (Traversen).
- Wenn Bahnerdung über Schienenfahrwerk vorhanden: Hubbegrenzung auf den Schutzabstand einstellen (Federwege und Wippbewegungen berücksichtigen).
- Bei Betrieb auf Mobilfahrwerk auf Schotter/Boden: Bahnerdung.
- Laden von Schwellen nur bei ausgeschalteter Fahrleitung.
Einsatz neben Betriebsgleisen
- Bei akustischer Warnung eine Wahrnehmbarkeitsprobe unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen durchführen.
- Bei Betrieb auf Schienenfahrwerk Schwenkbegrenzung einsetzen und Rüstzustand beachten (seitlich verstellbarer Ausleger, Schaufelbreite).
- In ein benachbartes Gleis darf nur geschwenkt werden, wenn dieses gesperrt ist.
- Unbeabsichtigtes Schwenken ins Betriebsgleis muss verhindert werden (Sicherungsmaßnahmen durch die BzS festlegen lassen).
- Verlassen des Baggers nur zur gleisfreien Seite und in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
Einsatz im Tunnel
- Zweiwegebagger mit Dieselpartikelfilter ausrüsten.
- Ausreichende Beleuchtung sicherstellen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Triebfahrzeugführerscheinverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
Betriebssicherheitsverordnung
Triebfahrzeugführerscheinverordnung
ASR A3.4 Beleuchtung
DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betriebs- und Bauanweisung (Betra), Sicherungsplan)
Regelwerk des Bahnbetreibers, z. B. DB Netz AG: u.a. 132.0118, 132.0123, 931
07/2021