Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen Kanäle und Bauwerke
Gefährdungen
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen können Personen z. B. durch Absturz verletzt werden.
Durch gefährliche Atmosphäre im Kanal oder Bauwerk kann es zu Erstickungen oder Vergiftungen kommen.
Allgemeines
Rohrleitungen abwassertechnischer Anlagen nur begehen bzw. in solche einsteigen, wenn Maßnahmen, z. B. Reinigung, Instandhaltung oder Inspektion, mit anderen Mitteln nicht möglich sind.
Rohrleitungen von abwassertechnischen Anlagen nur begehen bzw. in diese einsteigen, wenn
deren lichte Höhe ≥ 1,0 m oder
deren lichte Höhe ≥ 0,80 m und ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Rückhaltung des Abwassers, technische Lüftungsmaßnahmen, getroffen werden.
Schutzmaßnahmen
Betriebsanweisung erstellen mit Angaben über
bestehende Gefährdungen,
erforderliche organisatorische, technische und Hygiene Maßnahmen,
Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten,
notwendige persönliche Schutzausrüstung,
Maßnahmen bei Störungen,
Fluchtwege und Rettungsanleitungen.
Unterweisungen anhand der
Betriebsanweisung durchführen, insbesondere praktische Übungen mit Selbstrettern .
Rettungsübungen durchführen .
Vor Beginn der Arbeiten sind Freimessungen durchzuführen. Dabei sind mindestens folgende Gase zu messen: Sauerstoff, Schwefelwasserstoff, Methan und Kohlendioxid.
Während der Arbeiten kontinuierlich Messungen der o.g. Gase vornehmen.
Messungen nur durch fachkundige Personen.
Nur zugelassene und geeignete Messgeräte verwenden, mindestens Vierfachmessgeräte für Sauerstoff, Methan, Schwefelwasserstoff und Kohlendioxid.
Lüftungsmaßnahmen durchführen. Natürliche Lüftung ist oft nicht ausreichend. Bei technischer Lüftung muss
in Kanälen ein Luftstrom ≥ 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt,
in sonstigen Bauwerken ein 6- bis 8-facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden.
Sicherungsposten über Tage und einen weiteren Sicherungsposten auf der Schachtsohle einsetzen, dieser muss ständig Kontakt mit dem Arbeitenden halten.
Schutzmaßnahmen gegen Wasserführung vorsehen, z. B.:
Sperrung bzw. Umleitung der Abwasserzuflüsse,
Benachrichtigung der Einleiter,
Beobachtung der Wetterlage.
Bei Einsatz von pneumatischen Absperrelementen diese gegen Verschieben sichern. Kein Aufenthalt direkt vor dem Absperrelement.
Mit Druckluft oder Akku betriebene Werkzeuge verwenden.
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung tragen, bestehend aus z. B.:
Gummistiefel oder Wathose,
langstulpige Schutzhandschuhe,
Schutzhelm oder Anstoßkappe mit explosionsgeschützter Leuchte,
Auffang-/Rettungsgurt .
ggf. Atemschutz mit P-Filter gegen biologische Arbeitsstoffe einsetzen.
Rettungsausrüstung mitführen, bestehend aus:
Selbstretter ,
Messgerät ,
explosionsgeschützte Leuchte .
Ggf. PSA gegen Ertrinken benutzen.
Ggf. Atemschutzgerät zur Unterstützung der Rettung bereitstellen.
Persönliche Schutzausrüstung vor der Verwendung kontrollieren und nach Gebrauch reinigen.
Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen
Kein Einsatz von Personen mit offenen Wunden.
Die Beschäftigten über die Gefahren zur Entstehung von Infektionskrankheiten aufklären, z. B. Hepatitis A, Weil’sche Krankheit.
Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeitskleidung und Straßenkleidung schaffen.
Waschmöglichkeiten zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen.
Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen. Hautpflegemittel verwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.