Gefährdung durch Biostoffe |
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Gefährdungen
- Biostoffe wie z. B. Bakterien, Viren und Pilze können Infektionen verursachen und durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden.
Allgemeines
- Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen bestehen z. B. bei Erdarbeiten, Arbeiten im Abwasserbereich und in der Abfallwirtschaft, bei der Boden- und Grundwassersanierung, bei der Schimmelpilzsanierung, beim Entfernen von Verunreinigungen durch Taubenkot sowie bei Reinigungsarbeiten in Sanitärbereichen oder medizinischen Einrichtungen.
- Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob eine Gefährdung durch Biostoffe vorliegt. Wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind Informationen über die Eigenschaften der am Arbeitsplatz vorkommenden Biostoffe (Infektionsrisiko, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen), die Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade der Stoffe in den Körper (Atemwege, Mund, Haut/Schleimhäute) sowie Informationen über Art, Ausmaß und Dauer der Exposition.
- Biostoffe werden in vier Risikogruppen eingeteilt. Die Einstufung erfolgt ausschließlich aufgrund des Infektionsrisikos. Sensibilisierende und toxische Wirkungen werden bei der Einstufung in Risikogruppen nicht berücksichtigt und sind bei der Gefährdungsbeurteilung ergänzend zu betrachten.
- In bestimmten Arbeitsbereichen sind Tätigkeiten mit Biostoffen einer Schutzstufe zuzuordnen. Dies gilt für Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen, Krankenhäuser), in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie. Eine Schutzstufenzuordnung ist erforderlich, da in diesen Arbeitsbereichen überwiegend Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften vorkommen können.
- Bei Sanierungs- und Reinigungsarbeiten sowie Tätigkeiten in der Abwasser- und Abfallwirtschaft ist eine Schutzstufenzuordnung nicht erforderlich, da bei diesen Tätigkeiten überwiegend Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen auftreten. Eine Schutzstufenzuordnung wird dann gefordert, wenn diese Arbeiten in den oben genannten Bereichen durchgeführt werden, dies gilt z. B. bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Bereichen.
- Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Die Fachkunde setzt sich aus den Komponenten Berufsausbildung, Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz zusammen. Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt, die zur fachkundigen Beratung herangezogen werden können.
Schutzmaßnahmen
- Zum Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind die grundlegenden Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 umzusetzen. Dazu zählen:
- Arbeitsmittel, Fußböden und Wände im Arbeitsbereich sollen leicht zu reinigen sein.
- Auswahl von Arbeitsverfahren,
die zu einer Vermeidung bzw. Reduktion von Stäuben und Aerosolen führen, z. B.
- Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung,
- Staubbindung durch Anfeuchten oder Nebeltechnik,
- Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse H zur Reinigung der Arbeitsbereiche.
- Ergänzend können eine räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen (Schwarz/Weiß-Trennung) und technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich sein.
- Waschgelegenheit mit fließendem Wasser einrichten. Auch an mobilen oder abgelegenen Arbeitsplätzen für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung sorgen.
- Umkleide- und Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
- Arbeitsbereiche regelmäßig und bei Bedarf reinigen.
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln/reinigen.
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung von der Straßenkleidung getrennt aufbewahren.
- Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüstung betreten.
- Abfälle in geeigneten Behältern sammeln.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung kann das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augen-/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) erforderlich sein. Dabei sind die Tragezeit begrenzungen für persönliche Schutzausrüstung zu beachten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Biostoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Biostoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
07/2021