Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Ohrenuntersuchung

Gefährdungen

Allgemeines

Vorsorgearten

Pflichten des Arbeitgebers

Beispielhafte Auszüge aus der Verordnung zur arbeits medizinischen Vorsorge
  1. Pflichtuntersuchungen, wenn …
    • der Arbeitsplatzgrenzwert bei Gefahrstoffen der Liste im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht eingehalten wird oder
    • wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff der Liste im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 gewertet werden.
    • der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.
  2. Angebotsuntersuchungen
    • wenn eine Exposition mit einem Gefahrstoff der Liste des Anhangs der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder
    • wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff, der nicht in der Liste steht, nicht ausgeschlossen werden kann und der Stoff krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätigkeiten der Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.
    • Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag.
    • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Pflichten des Arztes

Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Strahlenschutzverordnung

07/2021