Renten · Pflegegeld Beihilfen · Abfindungen
|
|
- Bei Eintritt des Leistungsfalls¹ gewähren die Berufsgenossenschaften den Betroffenen und ihren Familien Entschädigungszahlungen zur finanziellen Absicherung:
Verletztenrente
- Eine Verletztenrente erhalten diejenigen, deren Erwerbsfähigkeit
- um mindestens 20 %,
- über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus
gemindert ist.
- Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Tage nach Wegfall des Anspruchs auf Verletztengeld.
- Die Höhe der Rente richtet sich u.a. nach dem Arbeitsverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall und nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögen der Versicherten gemindert und damit ihre Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einschränkt sind.
- Bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente (Vollrente) zwei Drittel des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der MdE um 20 % oder mehr wird der entsprechende Prozentsatz der Vollrente gewährt.
Pflegegeld
- Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird
- Pflegegeld gezahlt oder
- eine Pflegekraft eingestellt oder
- Heimpflege gewährt.
Entschädigung für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
- Verursachen die Gesundheitsschäden außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, sind die dadurch entstehenden Kosten durch einen monatlichen Pauschbetrag zu ersetzen.
Sterbegeld
- Zur Bezahlung der Bestattungskosten für eine/n durch einen Versicherungsfall verstorbenen Versicherte/n leistet die Berufsgenossenschaft ein Sterbegeld und übernimmt ggf. die Überführungskosten an den Ort der Bestattung. Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (vorgegebener Wert unabhängig vom Einkommen).
Hinterbliebenenrenten
Witwen-/Witwerrente
- Bei Tod von Versicherten infolge des Versicherungsfalls haben die hinterbliebenen Partner einen Rentenanspruch, solange sie nicht wieder heiraten. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit und Anzahl der Kinder. Die Hinterbliebenenrente beträgt im Höchstfall 40 % des Jahresarbeitsverdienstes der/des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird angerechnet.
Waisenrente
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder unter 18 Jahren, haben diese Anspruch auf Waisenrente. Bei Halbwaisen beträgt die Rente 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, bei Vollwaisen 30 %.
- Die Waisenrente wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, wenn:
- das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert,
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
- sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
- Eine Einkommensanrechnung findet seit 01.07.2015 nicht mehr statt.
Renten an frühere Ehegatten
- Frühere Ehegatten erhalten auf Antrag Rente, wenn der/die Verstorbene ihnen Unterhalt zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Auch auf diese Renten ist eigenes Einkommen teilweise anzurechnen.
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Waisenbeihilfe
- Hinterbliebene von verstorbenen Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, wenn für sie ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil
- der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war und
- die Versicherten zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer MdE von 50 % oder mehr hatte.
- Eine laufende Beihilfe kann beansprucht werden, wenn
- die Versicherten länger als 10 Jahre eine Rente nach einer MdE von mindestens 80 % erhalten hat,
- sie nicht an den Folgen des Versicherungsfalles gestorben sind,
- sie durch die Folgen des Versicherungsfalles an der Ausübung einer Erwerbtätigkeit gehindert waren
- deshalb eine Minderung der Hinterbliebenenversorgung von wenigstens 10 % eingetreten ist.
Abfindungen
Abfindungen von Versichertenrenten
- Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft dem Rentenbezieher anstelle seiner monatlich laufenden Rente einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen.
Abfindung von Hinterbliebenenrenten
- Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.
¹ Bei Leistungsfällen handelt es sich um die Entschädigung von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung = Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft
07/2017