Teil 1: Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie
1 Anwendungsbereich
1.1 Teil 1 dieses Kapitels findet Anwendung auf Maschinen
- zur Herstellung und zur Be- und Verarbeitung von chemischen, pharmazeutischen und kosmetischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
- zur Herstellung von Anstrichstoffen,
- zur Aufbereitung, Be- und Verarbeitung sowie Wiedergewinnung von Kautschuk, Gummi oder Kunststoffen
sowie
- zum Schweißen von thermoplastischen Materialien.
1.2 Teil 1 dieses Kapitels findet keine Anwendung auf
- Spritzgießmaschinen,
- Exzenter- und verwandte Pressen,
- hydraulische Pressen,
- Spindelpressen,
- Nahrungsmittelmaschinen,
- Textilmaschinen,
- Reaktionsgießmaschinen mit Formenträgern zur Herstellung von Schuhen und Schuhteilen sowie zum Ansohlen,
- das Schweißen von Hand mit Heißluftgeräten.