1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Verarbeitung von Leder und zur Schuhherstellung und -instandsetzung, im Folgenden Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen genannt.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  1. Schuhbodenanspritzmaschinen,
  2. Spritzgieß- und Gießmaschinen zur Herstellung von Schuhen und Schuhteilen,
  3. Exzenter- und verwandte Pressen,
  4. Einsetzmaschinen für Haken und Ösen sowie Nietmaschinen,
  5. Hochfrequenz- und Ultraschalleinrichtungen.