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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.17 : Betreiben von Lege:
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

DGUV Regel 100-500

Kapitel 2.17

Betreiben von
Lege-, Zuschneide- und
Nähmaschinen

[Inhalte aus vorheriger VBG 71]

 

Fachausschuss
„Textil und Bekleidung“
der BGZ