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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

DGUV Regel 100-500

Kapitel 2.20

Betreiben von
Maschinen der
Metallbearbeitung

[Inhalte aus vorheriger VBG 7n, 7n2]

 

Fachausschuss
„Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“
der BGZ