1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Papierherstellung.

Zu den Maschinen der Papierherstellung zählen z. B. Maschinen, Anlagen und Apparate zur Herstellung und Ausrüstung von Zellstoff, Holzstoff, Papier, Pappe, Karton, Faserplatten und Vliesstoff im Nassverfahren sowie zum Streichen von Rohpapieren.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  1. Rollenschneidmaschinen und Querschneider der Papier- und Pappeverarbeitung,
  2. Auf- und Abrolleinrichtungen, die Bestandteil von Verarbeitungsmaschinen sind.