1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau.

Hinweis:

Neben den Festlegungen dieses Kapitels sowie der Bestimmungen der Betriebssicherheitsverodnung sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) und "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 3) zu beachten.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für alle anderen Bereiche, die nicht mit dem Hoch- und Tiefbau in Verbindung stehen.

Hinweis:

Hierfür gelten die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) und "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 3) sowie die in Anhang 2 aufgeführten Regelwerke.