1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden. Für Wärmeverbraucher findet sie nur insoweit Anwendung, wie der Raum des Verbrauchers vom Wärmeträger beaufschlagt wird.

Hinweis: Die Festlegungen dieses Kapitels gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
    Siehe auch Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ dieser BG-Regel.
  2. ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung,
  3. Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.