2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Trockner sind Einrichtungen zur Trocknung von flüssigen Beschichtungsstoffen.

    Zu den Trocknern zählen auch Trocknungskabinen und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen im Trocknungsbetrieb.

    Bei Trocknern unterscheidet man zwischen
    • Kammertrocknern
    • Durchlauftrocknern.


    Die Energieübertragung erfolgt z. B. durch
    • Konvektion,
    • Strahlung
      oder
    • durch Kombination von beiden.

    Trocknungsräume, Abdunststrecken und Abdunstplätze nach Kapitel 2.29 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“ dieser BG-Regel zählen nicht als Trockner. Sie können aber Aufstellungsräume von Trocknern sein; siehe hierzu Abschnitt 3.1.2.

  2. Trocknung umfasst das Verdampfen von Lösemitteln aus Beschichtungsstoffen und das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand.

    Das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand wird auch als Gelieren, Durchhärtung und Durchtrocknung bezeichnet.
  3. Kammertrockner sind geschlossene Trockner mit chargenweiser Beschickung.

    Kammertrocker werden auch Schrank- oder Standtrockner genannt. Zu den Kammertrocknern zählen auch Labortrockner, soweit in ihnen flüssige Beschichtungsstoffe (Lacke) getrocknet werden.

    Siehe auch
    • BG-Regel „Laboratorien“ (BGR 120),
    • DIN 12880-1 „Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen“,
    • DIN EN 61 010-1 “Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“.
  4. Durchlauftrockner sind Trockner mit durchlaufender Beschickung.

    Durchlauftrockner für flache Güter oder von Rollen ablaufendes Gut werden als Flachbahntrockner bezeichnet.
  5. Höchstzulässige Lösemittelmenge ist die Lösemittelmenge, die je Kammertrocknerfüllung bei völlig geöffneter Abluftdrosselklappe und bei jeweiliger Trocknungstemperatur eingebracht werden darf.
  6. Höchstzulässiger Lösemitteldurchsatz ist die sich für einen Durchlauftrockner aus dem Mindestabluft-Volumenstrom ergebende höchstzulässige Lösemittelmenge pro Zeiteinheit bei jeweiliger Trocknungstemperatur.
  7. Trocknungstemperatur ist die Lufttemperatur, bei der der jeweilige Beschichtungsstoff getrocknet wird. Bei Infrarot-Beheizung ist die Trocknungstemperatur die am Abluftaustritt gemessene Ablufttemperatur zuzüglich 50 °C.
  8. Gesamtdampfraum ist der gesamte Raum innerhalb des Trockners, in dem Lösemitteldämpfe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Umluftführung ein und endet am Abluftstutzen des Trockners.
    Der Gesamtdampfraum umfasst nicht nachgeschaltete Einrichtungen zur Nachbehandlung der Abluft, z. B. Thermische Nachverbrennungsanlagen (TNV-Anlagen).
  9. Nutzraum ist der Teil des Gesamtdampfraumes, der das zu trocknende Gut aufnimmt.
  10. Formlacktrocknung ist die Trocknung von Formüberzugsstoffen mit brennbaren Trägerflüssigkeiten.
    Formlacke sind Formüberzugsstoffe für Gießereiformen und -kerne. Die brennbaren Trägerflüssigkeiten werden auch als Alkoholschlichten bezeichnet. Die Trocknungszeiten sind bei der Formlacktrocknung länger als bei der Trocknung oberflächenlackierter Güter, da hierbei die Lösemittel größere Wege bis zur Oberfläche (Größenordnung Millimeter bis Zentimeter) zurücklegen als beim Trocknen oberflächenlackierter Güter (Größenordnung Mikrometer). Siehe auch Kapitel 2.21 „Gießereien“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100-500).
  11. Tränkharztrocknung ist die Trocknung von mit Tränkharz getränkten Gütern.
    Getränkte Güter sind z. B. Wicklungen für elektrische Geräte. Die Trocknungszeiten sind bei getränkten Gütern wesentlich länger als bei beschichteten Gütern, da hierbei die Lösemittel wesentlich größere Wege bis zur Oberfläche (Größenordnung Zentimeter) zurücklegen müssen als beim Trocknen beschichteter Güter (Größenordnung Mikrometer).
  12. Entzündungstemperatur ist die niedrigste Temperatur, bei der an dem unbeschichteten oder beschichteten Gut oder an der Beschickungseinrichtung Verbrennungserscheinungen auftreten können.
    Die Entzündungstemperatur ist eine Kenngröße für brennbare feste Stoffe, wie Holz, Papier, Textil, Leder oder anderes Trägermaterial, sowie deren Beschichtung.

    Verbrennungserscheinungen sind Flammen, Glimmen, Pyrolyse. Entzündungstemperaturen können erfragt werden bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12203 Berlin.
  13. Hauptverdampfungszeit ist die Zeit, während der bei Kammertrocknern der berechnete Abluft-Volumenstrom nicht gedrosselt werden darf, weil die Hauptmenge der Lösemittel verdampft und abgeführt wird.
    Siehe auch Abschnitt 3.7.1 dieses Kapitels.
  14. Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Lösemitteldämpfen mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen.
    Der Begriff „Explosionsfähige Atmosphäre“ setzt voraus, dass atmosphärische Bedingungen vorliegen. Als solche gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von –20 °C bis +60 °C. Als übliche Beimengung ist Feuchte zu verstehen.

    Im Falle der Trocknung von Beschichtungsstoffen liegen die auftretenden Lösemitteldämpfe nicht in dem Temperaturbereich, für den die in Tabellenwerken enthaltenen Kenngrößen gelten. Dies gilt insbesondere für die untere Explosionsgrenze, für die deshalb entsprechend der jeweiligen Trocknungstemperatur eine Korrektur erforderlich ist.

    Siehe auch „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104).