2 Begriffsbestimmungen

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen im Sinne dieses Kapitels ist das Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen und Trocknen dieser Stoffe.

Bereitstellen siehe Abschnitt 3.7.

Zum Zubereiten zählen z. B. das Lösen, Verdünnen, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Erwärmen, jedoch nicht das Herstellen.

Siehe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF).

Zum Auftragen gehören z. B. Streichen, Spritzen, elektrostatisches Sprühen, Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Tränken, Bandbeschichten.

Trocknen kann z. B. erfolgen an Abdunstplätzen, in Abdunststrecken, Trocknungsräumen.

Das Trocknen in Lacktrocknern fällt in das Kapitel 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100-500).

Das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen umfasst nicht das Entfernen von Beschichtungen (Entlacken).