Anhang

Brand- und Explosionsschutz

Festlegung der Bereiche

Für die in Abschnitt 3.1.1 dieses Kapitels geforderte Festlegung der feuergefährdeten Bereiche wird auf die Beispielsammlung (siehe nachstehend) verwiesen.

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 3.1.2 wird auf die „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104) verwiesen. Daraus wird im Folgenden auszugsweise zitiert:

Begriffe

  1. Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen und Dämpfen untereinander oder mit Nebeln und Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.
  2. Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von – 20 °C bis + 60 °C.
  3. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.
  4. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
  5. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

    5.1 Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

    Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

    Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.

    Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.


(zu Abschnitt 3.1)

Beurteilung der Explosionsgefahr

Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muss sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muss eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.

Beispielsammlung; Vorbemerkungen

Die im Folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 „Explosionsschutz-Regeln [EX-RL]“ [BGR 104]) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen angegeben. Hinsichtlich der in den Zonen 0, 1 und 2 im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt der Abschnitt E 2.2 und E 2.3 der „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104). Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (Abschnitt 3.1.4) siehe Abschnitt E 1.3.4 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104).

Beispiel 1 Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Gesonderte Räume zum Mischen,
Abfüllen, Pumpen
und Bereitstellen für lösemittelhaltige
Beschichtungsstoffe,
Lösemittel u. dgl. mit
einem Flammpunkt unter 40 °C
oder Produkte, die
über ihren Flammpunkt erwärmt
werden
a)
Beschichtungsstoffe und
Lösemittel werden zum Teil
aus offenen Behältern
abgefüllt
natürliche und technische
Lüftung
Zone 1:
1 m um die Verarbeitungsstelle,
Ex-Motoren
zusätzlich IP 44
b)
wie a)
Absaugung an der
Verarbeitungsstelle
Zone 2:
0,5 m um die Verarbeitungsstelle

 

Beispiel 2 Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Gesonderte Räume zum
Verarbeiten von flüssigen
Beschichtungsstoffen
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe
mit einem
Flammpunkt unter 21 °C
und darüber, wenn sie
betriebsmäßig über ihren
Flammpunkt erwärmt werden
   
− Inneres von Ständen und
Kabinen
  technische Lüftung Zone 1:
im Innern,
Ex-Motoren
zusätzlich IP 44
− Um Standöffnung   technische Lüftung Zone 1:
2,5 m
Ex-Motoren
zusätzlich IP 44

Beispiel 3 Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Gesonderte Räume zum
Verarbeiten von flüssigen
Beschichtungsstoffen
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe
mit einem
Flammpunkt von 21 °C
und darüber, wenn sie
betriebsmäßig nicht über
ihren Flammpunkt erwärmt
werden
   
− Inneres von Ständen und
Kabinen
technische Lüftung Zone 2:
im Innern,
Motoren
zusätzlich IP 44
− Um Standöffnung   technische Lüftung Zone 2:
1 m

Beispiel 4 Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit
einzelnen Ständen und
Kabinen
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe
mit einem
Flammpunkt unter 21 °C
und darüber, wenn sie
betriebsmäßig über ihren
Flammpunkt erwärmt werden
   
− Inneres von Ständen und
Kabinen
  technische Lüftung Zone 1:
im Innern,
Ex-Motoren
zusätzlich IP 44
− Um Standöffnung   technische Lüftung Zone 1:
2,5 m
Ex-Motoren
zusätzlich IP 44
      Zone 2:
weitere 2,5 m

Beispiel 5 Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit
einzelnen Ständen und
Kabinen
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe
mit einem
Flammpunkt von 21 °C
und darüber, wenn sie
betriebsmäßig nicht über
ihren Flammpunkt erwärmt
werden
   
− Inneres von Ständen und
Kabinen
  technische Lüftung Zone 2:
im Innern,
Motoren
zusätzlich IP 44
− Um Standöffnung   technische Lüftung Zone 2:
1 m

Beispiel 6
Beispiel 7
Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Trocknungsraum Räume ohne ständigen
Arbeitsplatz und nur zum
Trocknen von den mit
Beschichtungsstoffen oder
Lösemitteln beschichteten
Gütern
technische Lüftung Zone 2:
ganzer Raum
Das Innere von Abluftleitungen:      
− an Trocknern für Beschichtungsstoffe Bildung von g.e.A. verhindert technische Lüftung keine
− an Ständen und Kabinen a)
Bildung von g.e.A. gelegentlich
zu erwarten
technische Lüftung Zone 1:
Aufstellen auch ex.-
geschützter Motoren im
Innern verboten
  b)
g.e.A. nur bei seltenen
Betriebsstörungen zu erwarten
  Zone 2:
Aufstellen auch ex.-
geschützter Motoren
im Innern verboten
− von Bodenabsaugungen
in Ständen und Kabinen,
in Misch-, Abfüll-, Pumpen-
und Vorratsräumen
Bildung von g.e.A. möglich technische Lüftung Zone 1:
Aufstellen auch ex.-
geschützter Motoren
im Innern verboten
− an Tauch-, Gieß- und
Flutanlagen
Bildung von g.e.A. möglich technische Lüftung Zone 1:
Aufstellen auch ex.-
geschützter Motoren
im Innern verboten

 

Beispiel 8
Beispiel 9
Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den
Explosionsschutz-Regeln
Art der Lüftung Einteilung der
Bereiche in Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
An Tauchbehältern Für Beschichtungsstoffe mit
einem Flammpunkt unter
40 °C oder betriebsmäßiger
Erwärmung über ihren
Flammpunkt. Absaugung
ab 0,25 m2 Oberfläche
des Flüssigkeitsspiegels
vorgeschrieben
   
− Inneres von Tauchbehältern   technische Lüftung Zone 0
− Umgebung von Tauchbehältern Oberflächen der beschichteten
Güter sollen frei von
ablaufenden Beschichtungsstoffen
sein (Verweilzeit)
natürliche Lüftung Zone 1:
2,5 m
nach oben 1,5 m
Einzelanlagen und kombinierte
Anlagen zum Fluten,
Gießen, Tauchen, Tränken,
Walzen usw. sowie zur
Trocknung
Beurteilung nur im Einzelfall möglich