Für die in Abschnitt 3.1.1 dieses Kapitels geforderte Festlegung der feuergefährdeten Bereiche wird auf die Beispielsammlung (siehe nachstehend) verwiesen.
Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 3.1.2 wird auf die „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104) verwiesen. Daraus wird im Folgenden auszugsweise zitiert:
Begriffe
Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muss sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muss eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.
Die im Folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 „Explosionsschutz-Regeln [EX-RL]“ [BGR 104]) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen angegeben. Hinsichtlich der in den Zonen 0, 1 und 2 im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt der Abschnitt E 2.2 und E 2.3 der „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104). Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (Abschnitt 3.1.4) siehe Abschnitt E 1.3.4 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104).
Beispiel 1 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u. dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werden |
a) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefüllt |
natürliche und technische Lüftung |
Zone 1: 1 m um die Verarbeitungsstelle, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 |
b) wie a) |
Absaugung an der Verarbeitungsstelle |
Zone 2: 0,5 m um die Verarbeitungsstelle |
Beispiel 2 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen |
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden |
||
− Inneres von Ständen und Kabinen |
technische Lüftung | Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
− Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 1: 2,5 m Ex-Motoren zusätzlich IP 44 |
Beispiel 3 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen |
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden |
||
− Inneres von Ständen und Kabinen |
technische Lüftung | Zone 2: im Innern, Motoren zusätzlich IP 44 | |
− Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 2: 1 m |
Beispiel 4 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen |
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden |
||
− Inneres von Ständen und Kabinen |
technische Lüftung | Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
− Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 1: 2,5 m Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
Zone 2: weitere 2,5 m |
Beispiel 5 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen |
Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden |
||
− Inneres von Ständen und Kabinen |
technische Lüftung | Zone 2: im Innern, Motoren zusätzlich IP 44 | |
− Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 2: 1 m |
Beispiel 6 Beispiel 7 |
Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Trocknungsraum | Räume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Gütern |
technische Lüftung | Zone 2: ganzer Raum |
Das Innere von Abluftleitungen: | |||
− an Trocknern für Beschichtungsstoffe | Bildung von g.e.A. verhindert | technische Lüftung | keine |
− an Ständen und Kabinen | a) Bildung von g.e.A. gelegentlich zu erwarten |
technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex.- geschützter Motoren im Innern verboten |
b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten |
Zone 2: Aufstellen auch ex.- geschützter Motoren im Innern verboten | ||
− von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und Vorratsräumen |
Bildung von g.e.A. möglich | technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex.- geschützter Motoren im Innern verboten |
− an Tauch-, Gieß- und Flutanlagen |
Bildung von g.e.A. möglich | technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex.- geschützter Motoren im Innern verboten |
Beispiel 8 Beispiel 9 |
Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen |
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
An Tauchbehältern | Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben |
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− Inneres von Tauchbehältern | technische Lüftung | Zone 0 | |
− Umgebung von Tauchbehältern | Oberflächen der beschichteten Güter sollen frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit) |
natürliche Lüftung | Zone 1: 2,5 m nach oben 1,5 m |
Einzelanlagen und kombinierte Anlagen zum Fluten, Gießen, Tauchen, Tränken, Walzen usw. sowie zur Trocknung |
Beurteilung nur im Einzelfall möglich |