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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.30: Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. hochziehbare Personenaufnahmemittel,
  2. Aufzüge, die feste Bestandteile von vorübergehend aufgestellten Maschinen oder maschinellen Anlagen sind und zu deren Beschickung dienen,
  3. Hebebühnen,
  4. Aufzüge mit Personenbeförderung,
  5. Krane.
Siehe
  • BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159),
  • Aufzugsverordnung,
  • Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6).