3 Anforderungen an das Personal

Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die geeignet, zuverlässig und unterwiesen sind. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Teilnahme ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Geeignete Personen sind z.B. Fachkräfte gemäß DVGW-Regelwerk.

3.1 Unterwiesene Person

Als unterwiesen gilt eine Person, die über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Gasleitungen belehrt worden ist.

3.2 Aufsicht

Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Sie dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und in dieser Aufgabe unterwiesenen Person ausgeführt werden.

"Unter Aufsicht" bedeutet:

Als Aufsicht ist ein mit diesen Arbeiten vertrauter Ingenieur, Techniker, Meister, Vorarbeiter einzusetzen. Dies kann an Klein-Baustellen (z.B. Arbeiten im Hausanschlussbereich, Verwendung von Druckanbohrarmaturen ohne Gasaustritt) eine besonders ausgebildete, eingewiesene und erfahrene Person (Fachkraft) sein. Die Aufsicht inklusive der Weisungsbefugnis ist schriftlich zu übertragen.

Für Arbeiten an Gasleitungen mit einem Betriebsdruck über 5 bar und an GDRM-Anlagen muss die Aufsichtsperson gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 466-1 bzw. G 495 Sachkundiger sein.
Bei Arbeiten an Leitungen der Gasinstallation kann die Aufsicht entfallen, wenn nicht mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn