2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Waschhilfsmittel sind z. B. Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Säuren, Laugen und dergleichen.
  2. Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60 000 „Textilien; Grundbegriffe“ Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verarbeiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden.
    Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z. B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z. B. Garne, Gewebebahnen und dergleichen, wird in Kapitel 2.4 „Betreiben von Textilmaschinen“ dieser BG-Regel geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der vorstehend genannten BG-Regel und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.

  3. Putztücher sind Waschgut, das mit gefährlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen durchsetzt ist.
  4. Krankenhauswäsche ist Wäsche, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen
    anfällt. Zur Krankenhauswäsche zählt auch gebrauchte Wäsche aus medizinischen Laboratorien und Prosekturen sowie infektiöses Waschgut aus anderen Bereichen.

    „Infektiöses Waschgut“ siehe Abschnitt 3.10.2.

    Andere Bereiche können sein:
    • infektiöse Versuchstierhaltungen,
    • Laboratorien, die Untersuchungen mit neu kombinierten Nukleinsäuren durchführen.

  5. Hochinfektiöse Wäsche ist z. B. Wäsche aus Sonder-Seuchenstationen und Wäsche von Patienten, die an Pocken oder hämorrhagischem Fieber erkrankt sind.
  6. Infektiöse Wäsche ist z. B. Wäsche aus Infektionskrankenstationen, mikrobiologischen Laboratorien und der Pathologie.
  7. Infektionsverdächtige Wäsche ist die sonstige Krankenhauswäsche.