4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung

4.2.1 Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muß eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muß Angaben enthalten über

Siehe auch §§ 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.2.2 Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm² angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.