4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung
4.2.1 Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muß eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muß Angaben enthalten über
- die Tragfähigkeit in Abhängigkeit von den Einbaubedingungen (siehe Abschnitt 5.3),
- den Einbau im Beton,
- alle Verwendungsbeschränkungen
und - Prüfungen der Lastaufnahmemittel.
Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z.B.
- Mindestbauteildicken senkrecht zur Einbaufläche,
- Mindestrandabstände der Transportanker,
- Mindestabstände der Transportanker untereinander,
- erforderliche Zusatzbewehrung nach Querschnitt, Werkstoff, Form und Lage,
- Verankerung der Einbauteile, z.B. Ankerstäbe, Ankerplatten,
- Lagesicherung für Transportanker und Zusatzbewehrung beim Betonieren und Rütteln,
- Sicherung von Schrauböffnungen gegen Eindringen von Fremdkörpern, z. B. Beton, Schmutz,
- bei Seilschlaufen Lage der Preßklemme im Beton.
Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:
- Einschränkungen bezüglich der Kraftrichtung (Hebelwirkungen, die beim Drehen, Kippen, Schwenken zum Ausbruch von Beton oder Bruch des Transportankers führen können),
- Einschränkungen bezüglich der Wiederverwendbarkeit (z.B. Dauereinsatz beim Transport von Kranballast),
- Abminderung der Tragfähigkeit bei anderen Einbauwinkeln oder geringeren Betondruckfestigkeiten,
- Einschränkungen bezüglich der verwendbaren Lastaufnahmeeinrichtungen,
- Einschränkungen bei Einbau in nicht ebene Flächen (z. B. bei Rohren).
Zu den Prüfungen gehören:
- Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
- regelmäßige Prüfungen,
- außerordentliche Prüfungen.
Siehe auch §§ 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
4.2.2 Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm² angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.