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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-001: Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen
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4.3 Kennzeichnung

4.3.1 An Transportankern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Bezeichnung des Transportankers (Typ).

4.3.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.1 muß auch nach dem Einbau in das Fertigteil deutlich erkennbar sein.

4.3.3 An Lastaufnahmemitteln von Transportankersystemen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Bezeichnung des Transportankers (Typ),
  3. Tragfähigkeit,
  4. Eigengewicht, sofern dieses 5 % der Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels oder 50 kg überschreitet,
  5. Fabriknummer, falls das Lastaufnahmemittel serienmäßig hergestellt wird,
  6. Baujahr.

Die Angaben der Nummern 2, 5 und 6 können in kombinierter Form angebracht werden.

Die Fabriknummer muß nicht als laufende Nummer angegeben sein.

4.3.4 Aus der Kennzeichnung der Transportanker und der zugehörigen Lastaufnahmemittel muß deren richtige Zuordnung erkennbar sein. Diese muß auch nach dem Einbau auf Dauer deutlich erkennbar sein.

4.3.5 Bei Transportankersystemen ist eine den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.4 entsprechende Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn die nach dem Einbau im Beton noch sichtbaren Teile des Transportankers eine Kennzeichnung nicht zulassen und eine entsprechende, unverlierbare sowie dauerhafte und deutlich erkennbare Kennzeichnung am Fertigteil in unmittelbarer Nähe des Transportankers erfolgt.