4.3.1 An Transportankern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.3.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.1 muß auch nach dem Einbau in das Fertigteil deutlich erkennbar sein.
4.3.3 An Lastaufnahmemitteln von Transportankersystemen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Die Angaben der Nummern 2, 5 und 6 können in kombinierter Form angebracht werden.Die Fabriknummer muß nicht als laufende Nummer angegeben sein.
4.3.4 Aus der Kennzeichnung der Transportanker und der zugehörigen Lastaufnahmemittel muß deren richtige Zuordnung erkennbar sein. Diese muß auch nach dem Einbau auf Dauer deutlich erkennbar sein.
4.3.5 Bei Transportankersystemen ist eine den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.4 entsprechende Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn die nach dem Einbau im Beton noch sichtbaren Teile des Transportankers eine Kennzeichnung nicht zulassen und eine entsprechende, unverlierbare sowie dauerhafte und deutlich erkennbare Kennzeichnung am Fertigteil in unmittelbarer Nähe des Transportankers erfolgt.