4.4 Bemessung der Transportanker und -systeme

4.4.1 Transportanker und -systeme müssen so bemessen sein, daß bei statischer Belastung mit der 2fachen Tragfähigkeit keine bleibende Verformung auftritt und bei einer statischen Belastung mit der 3fachen Tragfähigkeit die Last noch gehalten wird.

4.4.2 Stahldrahtseile von Transportankern oder -systemen müssen DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

4.4.3 Abweichend von Abschnitt 4.4.2 dürfen Stahldrahtseile von Transportankern oder –systemen

4.4.4 Seilschlaufen von Stahldrahtseilen müssen für einen Kraftangriffswinkel von 0°, 45°, 60° oder 90° bemessen sein.

4.4.5 Abweichend von Abschnitt 4.4.2 dürfen bei endlos verpreßten Stahldrahtseilschlaufen zwei Totseilenden gegenläufig mit nur einer Preßklemme verpreßt sein.

4.4.6 Stahldrahtseilendverbindungen von Transportankern und -systemen müssen für jeden vorgesehenen Kraftangriffswinkel den Festigkeitsanforderungen von DIN 3093 "Preßklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Preßverbindungen; Sicherheitstechnische Anforderungen" entsprechen.

4.4.7 Rundstahlketten und Kettenzubehörteile, die als Transportanker oder -systeme verwendet werden, müssen

entsprechen.

4.4.8 Rundstahlketten und Kettenzubehörteile, die als Transportanker oder -systeme verwendet werden, müssen so bemessen sein, daß die Zugkraft höchstens ¼ der Mindestbruchkraft der Rundstahlkette entspricht.