4.5 Beschaffenheit der Transportanker und -systeme

4.5.1 Transportanker und -systeme müssen nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sein, daß Dauer- und Sprödbrüche vermieden werden.

Dauer- und Sprödbrüche sind nicht zu erwarten, wenn

4.5.2 Schweißungen dürfen nur vom Hersteller der Transportanker und -systeme ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller im Einzelfall alle bei nachträglicher Schweißung zu beachtenden Einzelheiten festgelegt hat.

4.5.3 Schrauböffnungen in Transportankern und -systemen müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß Fremdkörper nicht eindringen oder leicht entfernt werden können.

Durch Verwenden von Verschlußstopfen kann das Eindringen von Fremdkörpern vermieden werden.

4.5.4 Die Gewindelänge von Transportankern und -systemen muß mindestens das 1,5fache des Gewindedurchmessers betragen.