Jeder Unternehmer, der Treppen benutzt, ist für
dieser Treppen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.
10.2.1 Bautreppen und Treppentürme dürfen nur als Zugang zu Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten benutzt werden.
Treppen, die als Nottreppen für öffentlichen Verkehr errichtet werden siehe
- DIN 18 064 "Treppen; Begriffe",
- DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße",
- DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten".
10.2.2 Gerüsttreppen dürfen nur als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten benutzt werden.
10.2.3 Abweichend von Abschnitt 10.2.1 dürfen Gerüsttreppen auch als Zugang zu anderen Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten genutzt werden, wenn die zulässige Gesamtbelastung der Gerüsttreppe nicht überschritten wird.
10.2.4 Konstruktive Veränderungen an Treppen dürfen nur durch den Ersteller von Treppen oder seinem Beauftragten vorgenommen werden.