10 Verwendung

10.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Treppen benutzt, ist für

dieser Treppen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.

Nachweis der endgültigen Fertigstellung kann z.B. das ÜbergabeprotokolI sein.

10.2 Benutzung

10.2.1 Bautreppen und Treppentürme dürfen nur als Zugang zu Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten benutzt werden.

Treppen, die als Nottreppen für öffentlichen Verkehr errichtet werden siehe

10.2.2 Gerüsttreppen dürfen nur als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten benutzt werden.

10.2.3 Abweichend von Abschnitt 10.2.1 dürfen Gerüsttreppen auch als Zugang zu anderen Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten genutzt werden, wenn die zulässige Gesamtbelastung der Gerüsttreppe nicht überschritten wird.

10.2.4 Konstruktive Veränderungen an Treppen dürfen nur durch den Ersteller von Treppen oder seinem Beauftragten vorgenommen werden.