Treppen bei Bauarbeiten müssen so beschaffen sein, daß sie die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Lasten aufnehmen und sicher in den tragfähigen Untergrund ableiten können.
4.2.1 Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus
erforderlich.
4.2.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.