4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Allgemeines

Treppen bei Bauarbeiten müssen so beschaffen sein, daß sie die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Lasten aufnehmen und sicher in den tragfähigen Untergrund ableiten können.

4.2 Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit

4.2.1 Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus

erforderlich.

4.2.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.